Hat eine GmbH nur einen Geschäftsführer, vertritt dieser die GmbH alleine. Auch bei mehreren Geschäftsführern kann jeder von ihnen einzelvertretungsberechtigt sein, sofern ihm von der Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird. Schließt ein einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer Verträge für die Gesellschaft, ist diese daran gebunden, auch wenn die anderen Geschäftsführer damit nicht einverstanden sind. Das kann natürlich zu Konflikten führen, wenn der Alleingang eines Geschäftsführers mit den anderen nicht abgesprochen ist. Es ist deshalb grundsätzlich zu überlegen, welche Art der Vertretungsmacht jedem Geschäftsführer eingeräumt werden soll, unabhängig davon, ob die Geschäftsführung in Ressorts aufgeteilt ist oder nicht.
Wurden mehrere Geschäftsführer bestellt und von der Gesellschafterversammlung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss nichts Abweichendes geregelt, gilt grundsätzlich die Gesamtvertretung. Denkbar ist aber auch, dass sich einzelne Vertretungsformen miteinander kombinieren lassen.
Die Begriffe Einzelvertretung und Alleinvertretung sollten jedoch nicht miteinander verwechselt werden. Ein Geschäftsführer mit Einzelvertretungsberechtigung kann die Gesellschaft alleine ohne die Mitwirkung eines anderen Gesellschafters vertreten. Ein Geschäftsführer, der alleinvertretungsberechtigt ist, ist der alleinige Vertreter einer Gesellschaft und neben ihm existieren keine anderen Vertreter. Der einzige Geschäftsführer der Gesellschafter ist Einzelvertreter und gleichzeitig Alleinvertreter. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so können sie alle einzelvertretungsberechtigt sein. Durch den Gesellschaftsvertrag oder Weisung ist es jedoch unzulässig, einem Geschäftsführer die Alleinvertretung der Gesellschaft zu übertragen, wenn noch weitere amtierende Geschäftsführer vorhanden sind und diesen bei der Vertretungsbefugnis keine Rechte eingeräumt werden.
Es ist jedoch im Rahmen der echten Gesamtvertretung möglich, dass einem Geschäftsführer die Alleinvertretung der Gesellschaft eingeräumt wird, während der andere Geschäftsführer nur zusammen mit diesem (oder einem Prokuristen) handeln kann. Im Falle der Gesamtvertretung brauchen nicht alle vertretungsberechtigten Geschäftsführer nach außen hin gemeinschaftlich in Erscheinung zu treten. Es reicht, wenn ein Geschäftsführer gegenüber dem Dritten auftritt und der oder die übrigen Gesamtvertreter diesem nach außen hin handelnden Geschäftsführer zum Abschluss des Rechtsgeschäfts zustimmen oder dieses nach Abschluss genehmigen.
Einzelvertretungsmacht bei Personenidentität von Gesellschaftern und Geschäftsführern
Wenn in einer GmbH die beiden einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer intern vereinbaren, dass der eine für den kaufmännischen, der andere für den technischen Bereich zuständig ist, dann ist ausnahmsweise trotz einer in der Satzung niedergelegten Gesamtvertretungsberechtigung ein Leasingvertrag, der nur von dem für das kaufmännische Ressort zuständigen Geschäftsführer geschlossen wurde, gültig (OLG München, Urteil v. 19.9.2013, 23 U 1003/13).