Dr. Thomas Huber, Jürgen K. Wittlinger
1 Grundlagen
Bereits die Gründung der GmbH ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats mit den wesentlichen Angaben anzuzeigen, §§ 137, 138, 20 AO. Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer. Sie ist i. d. R. gewerblich tätig und damit gewerbesteuerpflichtig und schließlich als Unternehmerin umsatzsteuerpflichtig.
Eine Besonderheit ergibt sich steuerlich im Verhältnis der GmbH zu ihren Gesellschaftern insoweit, als hier sorgfältig darauf zu achten ist, dass die Rechtsbeziehungen fremdüblich sind, also z. B. bei Darlehen oder auch Geschäftsführervergütungen die Konditionen einem Fremdvergleich standhalten. Ist dies nicht der Fall, liegt eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung vor (vGA), § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, mit der Folge, dass die jeweilige Ausgabe nicht als Betriebsausgabe behandelt wird. Außerdem kann die vGA auch für den Gesellschafter dann nachteilige Folgen haben, da der Mittelzufluss dann wie eine Ausschüttung, d. h. Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden.
2 Körperschaftsteuer bei der GmbH
Die GmbH ist als Kapitalgesellschaft Körperschaftsteuersubjekt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt nach § 8 KStG. Der Steuersatz beträgt 15 %, § 23 KStG.
Auf die Körperschaftsteuer wird noch der Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % erhoben, § 4 SolZG.
3 Gewerbesteuer bei der GmbH
Die GmbH ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG ein Gewerbebetrieb und unterliegt als solcher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG, der sich nach §§ 7 ff. GewStG bemisst unter Berücksichtigung des individuellen Hebesatzes i. H. v. mindestens 200 % der hebeberechtigten Gemeinde, § 16 GewStG. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt dann 3,5 %, § 11 Abs. 2 GewStG.
Überschlägig kann dann – je nach Hebesatz – mit einer Gewerbesteuerbelastung von ca. 7 bis 14 % gerechnet werden.
4 Umsatzsteuer bei der GmbH
Die GmbH ist i. d. R. Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG und damit mit ihren steuerbaren Umsätzen i. S. d. § 1 UStG umsatzsteuerpflichtig. Nach § 15 UStG ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.
5 Zusammenfassung
Die GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer – und als Unternehmerin auch der Umsatzsteuer. Die ertragsteuerliche Belastung der GmbH mit Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer beträgt je nach Hebesatz ca. 25 bis 30 %.