Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter der GmbH pro EUR seiner Beteiligung eine Stimme, mit der er bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung sein Stimmrecht ausüben kann. Ausnahmen gelten dann, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt, so darf z. B. der Gesellschafter nicht "Richter in eigener Sache" sein. Dann gilt ein gesetzliches Stimmverbot.
Um Interessenüberschneidungen zwischen Gesellschafterinteresse und Interesse der GmbH auszuschließen, darf in bestimmten Fällen das Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Dabei ist vor allem, aber nicht allein der Grundsatz zu berücksichtigen, nach dem niemand Richter in eigener Sache sein kann (vgl. § 47 Abs. 4 GmbHG). Nicht jeder Interessenkonflikt führt per se zu einem Stimmverbot, grundsätzlich gelten die Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG, jedoch können weitere dort nicht geregelte Fälle bei vergleichbarer Interessenlage ebenfalls zu einem Stimmverbot führen, was der BGH in einer Grundsatzentscheidung wie folgt formuliert hat:
"Dieser Gedanke kann freilich nicht zu einem Stimmrechtsausschluß immer dann führen, wenn sich ein Gesellschafter überhaupt in einem Interessenkonflikt befindet; eine solche Lösung ginge auf Kosten der Rechtssicherheit und könnte ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen. Das schließt aber nicht aus, § 47 IV 2 GmbHG in bestimmten typischen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen ein Gesellschafter mit einem als Geschäftsgegner der GmbH in Aussicht genommenen fremden Unternehmen zwar nicht rechtlich identisch, wohl aber wirtschaftlich so stark verbunden ist, daß man sein persönliches Interesse dem dieses Unternehmens völlig gleichsetzen kann. So kommt das Stimmverbot auch dann in Frage, wenn ein Mitglied der GmbH Alleingesellschafter einer anderen Gesellschaft ist, mit der die GmbH ein Geschäft abschließen soll, oder wenn es einer als Geschäftsgegnerin vorgesehenen Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter angehört. " (BGH, Urteil v. 10.2.1977, II ZR 81/76)
Nicht mitwirken darf der Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. bei den folgenden Beschlüssen:
- die eigene Entlastung (§ 47 Abs. 4 GmbHG): Wird Gesamtentlastung erteilt, sind alle geschäftsführenden Gesellschafter von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Bei Einzel-Entlastung kann bei mehreren Geschäftsführern der andere Geschäftsführer nur abstimmen, sofern keine gemeinschaftliche Verantwortung vorliegt.
- die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund
- die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags des Gesellschafter-Geschäftsführers
- die zwangsweise Einziehung des GmbH-Anteils (§ 34 GmbHG)
- Befreiung eines Gesellschafters vom Wettbewerbsverbot
- die Befreiung von einer Verbindlichkeit, auch für Schadensersatzansprüche, der Verzicht auf eine Verbindlichkeit, Aufrechnung, Stundung oder Inanspruchnahme als Bürge
- die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Gesellschafter (Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, Darlehen, schuldrechtliche Verträge)
- die Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten gegen einen Gesellschafter (auch: die Geltendmachung von Forderungen, Mahnbescheid, Klage, Zwangsvollstreckung, Schiedsverfahren), ggf. wie oben ausgeführt auch mit einer mit dem Gesellschafter verbundenen Gesellschaft
Dagegen kann der Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Bestellung und ordentlichen Abberufung zum Geschäftsführer, bei dem Beschluss zum Abschluss, zur Änderung und zur ordentlichen Kündigung seines Anstellungsvertrags mitstimmen.