Auch auf der Schuldenseite müssen die Positionen neu bewertet werden und zwar mit dem Wert, der tatsächlich gezahlt werden muss. Das dürften in vielen Fällen die Zahlen sein, die auch in der Handelsbilanz stehen.

  • Rückstellungen sind zukünftige Zahlungsverpflichtungen, deren rechtliche Grundlage bereits besteht. Darum müssen die Beträge für noch zu erwartende Rechnungen, Überstunden- und Urlaubsgelder usw. mit den realen Werten angesetzt werden. Steht den zurückgestellten Beträgen keine bereits bestehende Zahlungsverpflichtung gegenüber (z. B. unterlassene Instandhaltung), dürfen diese Rückstellungen auch nicht in den Überschuldungsstatus einfließen. Es müssen zusätzlich Rückstellungen gebildet werden für Kosten, die durch die Sanierung oder Liquidation entstehen. Das sind u. a. Rückstellungen für Sozialpläne, Abfindungen, Abbaukosten, Rechtsstreitigkeiten usw.

     
    Praxis-Tipp

    Rückstellungen – hier gilt: Welche Werte muss die GmbH tatsächlich zahlen?

    Die Bewertung von Rückstellungen im Überschuldungsstatus ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Der Geschäftsführer muss hier ein Risiko eingehen und die Rückstellungen entsprechend der Aufgabe des Überschuldungsstatus bewerten: Welche Werte muss die GmbH im Falle einer Liquidation bzw. der Fortführung wirklich zahlen?

  • Die Verbindlichkeiten müssen mit ihrem Rückzahlungswert angesetzt werden. Gegenüber Lieferanten sind Rabatte und Boni zu berücksichtigen, Skonto selbstverständlich nur dann, wenn noch innerhalb der Zahlungsfristen gezahlt werden kann.
  • Sonderposten mit Rücklagenanteil werden nur in der Höhe der enthaltenen Steuern in den Überschuldungsstatus aufgenommen.
  • Passive Rechnungsabgrenzungsposten stellen eine Verpflichtung der GmbH zu einer Leistung oder eine Rückzahlungspflicht dar. Die Ansätze der Handelsbilanz müssen übernommen werden.

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