Begriff

Der GmbH-Gesellschafter unterliegt nicht per se, sondern nur im Einzelfall einem Wettbewerbsverbot. Entweder folgt dies aus der Treuepflicht oder aus einer Vereinbarung in der Satzung der GmbH.

Der GmbH-Gesellschafter unterliegt einer Treuepflicht, die ihm auferlegt, alles das zu tun, was der Gesellschaft hilft und alles das zu unterlassen, was ihr schadet. Hieraus lässt sich auch ein Wettbewerbsverbot ableiten, wobei eine Abwägung mit der Berufsfreiheit des Gesellschafters vorzunehmen ist. Deshalb unterliegt nicht per se jeder GmbH-Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot. Ob und wie weit das Wettbewerbsverbot reicht, ist im Einzelfall in Abwägung mit der Treuepflicht zu ermitteln. So ist es eher vertretbar eine Kundenschutzklausel anzunehmen, als ein komplettes Wettbewerbsverbot, das den GmbH-Gesellschafter jeglicher Tätigkeit in der Branche der GmbH verbietet. Von dem Wettbewerbsverbot, das an die Gesellschafterstellung anknüpft, ist das Wettbewerbsverbot zu unterscheiden, das an eine Mitarbeit anknüpft, z. B. als Geschäftsführer, Dienstleister oder Arbeitnehmer der GmbH. Für diese Wettbewerbsverbote gelten andere Voraussetzungen. Die Satzung kann auch eine sog. Öffnungsklausel vorsehen, wonach die Gesellschafterversammlung eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilen kann. In diesem Fall hätte der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Steuerrechtlich kann es zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderlich sein, dass sich die Gesellschaft für die Befreiung einen finanziellen Ausgleich gewähren lässt.

Der Mehrheitsgesellschafter, der aufgrund seiner beherrschenden Stellung die GmbH eher schädigen kann, unterliegt eher einem Wettbewerbsverbot als ein Minderheitsgesellschafter. Es steht den Gesellschaftern jedoch frei, in der Satzung ein Wettbewerbsverbot auch für Minderheitsgesellschafter zu verankern. Soweit es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, sollte das Wettbewerbsverbot in der Satzung mit dem Wettbewerbsverbot im Anstellungsvertrag abgestimmt werden. Demgegenüber unterliegt der Alleingesellschafter, auch wenn er Geschäftsführer der GmbH ist, grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot, da er als Alleingesellschafter letztlich den Willen der GmbH bestimmt.

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