Leitsatz
Bei § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG handelt es sich um eine abschließende Bewertungsregel für die Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz, die - entgegen Rn. 11.19 UmwSt-Erlass - nicht durch § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwStG zur Sicherung des inländischen Besteuerungsrechts eingeschränkt oder modifiziert wird.
Sachverhalt
Die inländische A GmbH wurde auf die Klägerin, ihre luxemburgische Tochtergesellschaft, grenzüberschreitend im Wege der Gesamtrechtsnachfolge steuerneutral verschmolzen. Die Anteile der A GmbH an der Klägerin wurden an deren alleinige Gesellschafterin, die A B mit Sitz in den USA, ausgekehrt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Anteile an der Klägerin in der steuerlichen Schlussbilanz der A GmbH mit dem gemeinen Wert angesetzt werden müssen aufgrund des Wegfalls des inländischen Besteuerungsrechts und unter Hinweis auf Rn. 11.19 UmwSt-Erlass. Der Ansatz des gemeinen Wertes der Anteile führt zu einem nach §§ 8b Abs. 2, 3 KStG i. H. v. 5 % steuerpflichtigen Gewinn. Die Klägerin ist dagegen der Meinung, die Anteile an der Klägerin seien in der steuerlichen Schlussbilanz der A GmbH mit dem Buchwert anzusetzen, was sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ergebe.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist begründet. In der steuerlichen Schlussbilanz der A GmbH sind die Anteile an der Klägerin mit ihrem Buchwert anzusetzen. Für den Buchwertansatz müssen die in Nrn. 1 bis 3 des § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Bereits die in Nrn. 1 und Nr. 2 vorgesehenen Voraussetzungen können aber beide denknotwendig nicht erfüllt werden. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelangen nämlich nicht in das Betriebsvermögen der übernehmenden Körperschaft, so dass dort auch keine spätere Besteuerung der Anteile erfolgen kann. Die von der Finanzverwaltung in Rn. 11.19 UmwSt-Erlass geäußerte Auffassung findet dabei keine Stütze im Gesetz. Allerdings würde § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG vollumfänglich ins Leere laufen, wenn § 11 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG anzuwenden und damit die Anteile in der steuerlichen Schlussbilanz in jedem Fall mit dem gemeinen Wert anzusetzen wären. Der Senat schließt sich daher der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung an, dass es sich bei § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG um eine spezielle und abschließende Bewertungsregel für die Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz handelt. Aus der Formulierung in § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 UmwStG"bei der übernehmenden Körperschaft" kann gefolgert werden, dass mit "übergehenden Wirtschaftsgütern" nur solche gemeint sind, die auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Die Anteile an der Klägerin sind somit in der steuerlichen Schlussbilanz der A GmbH mit ihrem Buchwert anzusetzen.
Hinweis
Das für die Steuerpflichtigen positive Urteil ist zu begrüßen, da es zugunsten der Steuerneutralität einer grenzüberschreitenden Umwandlung die Buchwertfortführung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft zulässt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Revision zugelassen wurde.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2016, 6 K 1947/14 K,G