Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
L ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Er führt im Rahmen seiner Lackierwerkstatt sonstige Leistungen (Werkleistungen) aus, da er keinen Hauptstoff i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG verwendet.
Die Leistungen gegenüber den Unternehmern aus Frankreich und der Schweiz sind dort ausgeführt, wo die Leistungsempfänger ihr Unternehmen betreiben. Damit sind beide Leistungen nicht steuerbar in Deutschland.
Nachweis der Unternehmereigenschaft im Binnenmarkt erforderlich
Der Nachweis der Unternehmereigenschaft ist bei der Leistung an den französischen Unternehmer durch die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers zu führen. Ohne diese kann die Nichtsteuerbarkeit im Inland (Leistungsort beim Leistungsempfänger) nicht nachgewiesen werden. Bei der Leistung gegenüber dem Unternehmer aus der Schweiz soll der Nachweis der Unternehmereigenschaft und des Bezugs für das Unternehmen durch eine Bescheinigung einer Behörde aus der Schweiz geführt werden. Allerdings kommt diesem Nachweis nur dann eine Bedeutung zu, wenn die Leistung – soweit sie an einen Nichtunternehmer aus dem Drittlandsgebiet ausgeführt wird – nicht auch nach § 3a Abs. 4 UStG als beim Leistungsempfänger ausgeführt gilt.
L muss aber diese in Deutschland nicht steuerbaren Leistungen jeweils in der Voranmeldung angeben. Dabei ist nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG die gegenüber dem französischen Unternehmer ausgeführte Leistung getrennt von der anderen sonstigen Leistung anzugeben. Darüber hinaus ist die Leistung gegenüber dem französischen Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG anzugeben (unter Angabe der USt-IdNr. des französischen Unternehmers und entsprechender Kennzeichnung als sonstige Leistung im Erfassungsprogramm bzw. dem Kennzeichen "1" für sonstige Leistungen in der 3. Spalte des Vordrucks). Die Anmeldung in der Zusammenfassenden Meldung erfolgt bei sonstigen Leistungen immer in dem Meldezeitraum, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
Grundsätzlich vierteljährliche Anmeldung in der ZM
Unabhängig davon, ob L monatliche oder vierteljährliche Zusammenfassende Meldungen abzugeben hat, sind sonstige Leistungen grundsätzlich vierteljährlich beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden. Wenn L aber aus anderen Gründen monatliche Zusammenfassende Meldungen abgibt, kann er auch die sonstigen Leistungen schon monatlich mit anmelden.
Die gegenüber dem französischen Unternehmer ausgeführte sonstige Leistung führt für den deutschen Unternehmer in Frankreich wegen der unionsrechtlichen Harmonisierung zu einem dort steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz, für den aber der Leistungsempfänger nach Art. 196 MwStSystRL in Frankreich zum Steuerschuldner wird.
Die Steuerfolgen im Drittlandsgebiet können sich nur individuell aus den Steuerregelungen des jeweiligen Landes (hier: Schweiz) ergeben.
Die Lackierleistung gegenüber der Privatperson aus Frankreich führt L ebenfalls als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Rahmen einer Werkleistung aus. Der Ort der Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG und befindet sich an dem Ort, an dem der leistende Unternehmer für diesen Umsatz tatsächlich tätig geworden ist, da es sich um eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen handelt und die Leistung an einen Nichtunternehmer erbracht wird. Da L bei der Ausführung der Leistung in Deutschland tätig geworden ist, handelt es sich um eine in Deutschland steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Steuerbefreiung bei solchen sonstigen Leistungen im Gemeinschaftsgebiet gibt es nicht.
Im Drittlandsverkehr sind Steuerbefreiungen möglich
Wenn die Lackierarbeit gegenüber einem Nichtunternehmer aus dem Drittlandsgebiet ausgeführt worden wäre, wäre die Leistung ebenfalls in Deutschland steuerbar, es könnte aber unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 UStG eine steuerfreie Lohnveredelung vorliegen.
Für die steuerbare und steuerpflichtige Werkleistung ist L Steuerschuldner. Wenn er von seinem Kunden insgesamt 3.500 EUR erhält, ist aus diesem Betrag die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19 % herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz beträgt damit 2.941,18 EUR, die Umsatzsteuer beträgt 558,82 EUR.
Insgesamt hat L aus diesen Vorgängen die folgenden Angaben in seiner Voranmeldung für Januar 2019 zu machen:
Zeile |
Kennzeichen |
Inhalt |
Betrag (EUR) |
26 |
81 |
steuerbare und steuerpflichtige Leistung zu 19 % |
2.941,18 |
40 |
21 |
im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 3a Abs. 2 UStG ausgeführte Leistungen |
7.000,00 |
41 |
45 |
andere im Ausland ausgeführte Leistungen |
4.000,00 |