OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.9.2011, S 7433 A - 16 - St 113
Nach § 26 Abs. 3 UStG kann das BMF anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1 UStG) erteilt hat.
Die dazu erforderliche Anordnung hat das BMF in dem UStAE (Abschn. 26.5) getroffen und die Prüfung der Voraussetzungen auf die zuständigen Landesbehörden delegiert. Weiterführende Einzelheiten ergeben sich aus den Abschn. 26.1, 26.2, 26.3, 26.4 UStAE.
Der Erlass der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr nach § 26 Abs. 3 UStG setzt folgende Bedingungen voraus:
- Ausführung der Umsätze durch einen so genannten „Luftverkehrsunternehmer”
- Erbringung von grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen an Personen
- Verzicht auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen und Tickets.
1. Luftverkehrsunternehmen
Luftverkehrsunternehmer sind Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen.
Als Luftverkehrsunternehmen kommen neben originär befördernden Unternehmen auch sog. vertragliche Luftverkehrsunternehmen in Betracht. Diese verpflichten sich gegenüber dem Reisenden im eigenen Namen zur Durchführung der Reise, befördern jedoch nicht selbst (Abschn. 26.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Hierzu können auch Veranstalter von Pauschalreisen gehören, wenn sie
Inländischen Luftverkehrsunternehmern kann die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Personenbeförderungen allgemein erlassen werden. Für Luftverkehrsunternehmer, die ihren Sitz im Ausland haben, trifft dies nur zu, wenn die Gegenseitigkeit mit dem jeweiligen Sitzstaat festgestellt ist. Hierfür reicht es aus, wenn von inländischen Luftverkehrsunternehmern in dem entsprechenden ausländischen Staat tatsächliche keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird. Das BMF hat zum 1.7.2003 (Schreiben vom 14.7.2003 und 28.8.2003) und zum 1.9.2011 (Schreiben vom 6.9.2011) ein Verzeichnis der Länder herausgegeben, in denen die Gegenseitigkeit i.S. des § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist. Die Umsatzsteuer kann aber auch dann niedriger festgesetzt oder erlassen werden, wenn der Unternehmer seinen Sitz in einem Land hat, mit dem die Gegenseitigkeit nicht vollständig gegeben ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um Fälle, in denen die Umsatzsteuer im Ausland unverhältnismäßig niedrig ist oder in denen die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit nur in bestimmten Bereichen (z.B. Charterverkehr) erfüllt sind. In diesen Fällen kommt eine prozentuale niedrigere Festsetzung bzw. ein Teilerlass in Betracht.
2. grenzüberschreitende Beförderungsleistungen
2.1 Beförderungsleistungen
Ob eine Beförderungsleistung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Entscheidend ist, ob wesentlicher Vertragsinhalt die Beförderung ist. Hierunter ist die Fortbewegung einer Person von einem Ort zum anderen zu verstehen.
Das Wesen eines Beförderungsvertrags bestimmt sich nach den damit typischerweise einhergehenden Hauptpflichten der beteiligten Parteien. Diese bestehen darin, dass der Unternehmer die Beförderung und der Reisende den Beförderungspreis schulden.
Die für die Qualifizierung als Beförderungsleistung maßgeblichen Primärpflichten bleiben auch in dem Fall, in dem der Beförderer Schadenersatzansprüche ausschließt, unberührt.
Liegt die Gebrauchsüberlassung eines beweglichen Gegenstandes vor (z.B. Flugzeug samt Flugzeugführer), so handelt es sich nicht um eine Beförderungsleistung, sondern um eine Vermietungsleistung, die von der Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG ausgeschlossen ist.
2.2 grenzüberschreitend
Eine grenzüberschreitende Beförderung liegt vor, wenn sich eine Beförderung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt (§ 3b Abs. 1 Satz 3 UStG)
Die Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG kommt bei folgenden grenzüberschreitenden Beförderungen im Luftverkehr in Betracht:
- von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen im Inland
- von einem Flughafen im Inland zu einem ausländischen Flughafen
- von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über das Inland.
3. gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer
Ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen oder auf den Tickets des Luftverkehrsunternehmers schließt den Erlass nach § 26 Abs. 3 UStG aus.
Wenn nur ein Teilerlass (dies betrifft nur ausländische Unternehmen) der Umsatzsteuer für den Luftfahrtunternehmer ausgesprochen wird, ist der offene Ausweis der nicht erlassenen Umsatzsteuer in den Rechnungen unschädlich.
Beispiel:
Ein ausländischer Luftfahrtunternehmer führt grenzüberschreitende Personenbeförderungen vom Land X nach Frankfurt durch.
Laut Gegens...