Gleichlautende Ländererlasse v. 23.7.2008, BStBl I 2008, 812
Mit Beschluss vom 2.4.2008, 7 K 333/06 hat das Niedersächsische Finanzgericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (so genannter einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (einst: Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie), wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen?”
Im Hinblick auf das beim EuGH anhängige Verfahren (Rechtssache C-156/08) sind Festsetzungen der Grunderwerbsteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise für vorläufig zu erklären.
In die Steuerbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-156/08) teilweise vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die Erhebung der Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (so genannter einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig oder als gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßend angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 FGO kommt insoweit jedoch nicht in Betracht, da aufgrund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des Urteils des EuGH vom 8.7.1986, Rs 73/85, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grunderwerbsteuerfestsetzung bestehen.
Im Übrigen gelten die in den BMF-Schreiben vom 27.6.2005 (BStBl 2005l S. 794) und vom 10.11.2006 (BStBl 2006l S. 692) getroffenen Regelungen entsprechend.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Normenkette
AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Fundstellen
BStBl I, 2008, 812
Gleichlautende Ländererlasse vom 23.07.2008
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 450.0/73
FinMin Bayern, 36 - S 4500 - 096 - 25 993/08
FinMin Berlin, III C - S 4521 - 4/2008
FinMin Brandenburg, 31 - S 4521 - 002/08
FinMin Bremen, S 4500 - 10 - 4 - 1219
FinMin Hamburg, 53 - S 4500 - 012/06
FinMin Hessen, S 4521 A - 024 - II 53
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 303 - S 4500 - 2/08
FinMin Niedersachsen, S 4500 - 132 - 35 2/S 0338 - 10 - 3311
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 4500 - 23 - V A 6
FinMin Rheinland-Pfalz, S 4500 A 08 - 001 - 446
FinMin Saarland, B/5 - 2 - 132/2008 - S 4500/S 0338
FinMin Sachsen, 35 - S 4500 - 103/22 - 38925
FinMin Sachsen-Anhalt, 41 - S 4521 - 49
FinMin Schleswig-Holstein, VI 355 - S 4500 - 204
FinMin Thüringen, S 4500 A - 35 - 202(S)