Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das FG Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 17.6.2014, dass eine Prüferin der Groß- und Konzernbetriebsprüfung die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers nicht (beschränkt) als Werbungskosten abziehen darf, weil ihr im Finanzamt ein Poolarbeitsplatz ("anderer Arbeitsplatz") zur Verfügung stand.
Sachverhalt
Eine Prüferin der Groß- und Konzernbetriebsprüfung nutzte ihr häusliches Arbeitszimmer in 2006 an insgesamt 66 Tagen für die Vor- und Nachbereitung von Prüfungen, an 56 Tagen war sie im Finanzamt an ihrem Poolarbeitsplatz tätig. Nach ihrer Schilderung musste sie sich den Arbeitsplatz im Amt mit zwei bis drei Kollegen teilen, zudem stand ihr dort neben einem Schreibtisch kein anderes Mobiliar zur Verfügung (Schrank, Ablagemöglichkeiten etc.). In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 setzte sie die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.258 Euro als Werbungskosten an. Das Finanzamt lehnte den Kostenabzug jedoch ab.
Entscheidung
Das FG entschied, dass das Finanzamt die Raumkosten zu Recht nicht anerkannt hatte. Zunächst einmal war ein unbeschränkter Abzug der Raumkosten nicht möglich, da das häusliche Arbeitszimmer nicht der (qualitative) Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Prüferin war; diesen verortete das FG vielmehr in den geprüften Betrieben.
Auch ein beschränkter Kostenabzug mit maximal 1.250 Euro pro Jahr kam nicht in Betracht, da die Prüferin keine der beiden damaligen Abzugsvarianten erfüllte (berufliche Nutzung des Raumes zu mehr als 50 % der Gesamttätigkeit oder fehlender "anderer Arbeitsplatz"). Das FG kam zu dem Ergebnis, dass der Poolarbeitsplatz im Finanzamt ein "anderer Arbeitsplatz" i. S. der Abzugsregelung war, der für alle Aufgabenbereiche zur Verfügung stand.
Hinweis
Großbetriebsprüfer mit einem Poolarbeitsplatz im Finanzamt sollten aus der FG-Entscheidung nicht ableiten, dass ein steuerlicher Abzug ihres häuslichen Arbeitszimmers per se ausgeschlossen ist. Denn der BFH kam mit Urteil vom 26.2.2014 (VI R 37/13) zu dem Ergebnis, dass einem Großbetriebsprüfer kein "anderer Arbeitsplatz" im Finanzamt zur Verfügung steht, wenn er sich dort mit sieben anderen Prüfern drei Poolarbeitsplätze teilen muss. Im besprochenen Urteil hat das FG maßgeblich darauf abgestellt, dass die Prüferin die Mehrfachbelegung ihres Poolarbeitsplatzes zu unsubstantiiert dargelegt hatte und insbesondere nicht nachgewiesen war, dass sie dort allmorgendlich keinen freien Platz vorgefunden hatte. Die Revision wurde zugelassen, Az beim BFH: IX R 19/14.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2014, 6 K 6241/12