Rz. 59

Bis zum Jahre 1970 war für die Erfassung des Grund und Bodens die Methode der steuerrechtlichen Gewinnermittlung maßgebend. Ungeachtet dessen, dass der Grund und Boden zum Anlagevermögen eines Betriebs gehörte, blieb sein Wert bei der Gewinnermittlung durch eingeschränkten Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und bei der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG außer Ansatz. Lediglich bei Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelten, war auch der Wert des zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Bodens zu erfassen. Am 11.5.1970 entschied das Bundesverfassungsgericht,[1] dass die Steuerfreiheit der Gewinne aus der Veräußerung und der Entnahme von Grund und Boden bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei. Deshalb wurde durch Gesetz vom 10.8.1971[2] § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG gestrichen und der jetzige Satz 4 in § 4 Abs. 3 EStG eingefügt. Hiernach ist letztlich nach dem 30.6.1970 der Wert des Grund und Bodens voll zu berücksichtigen.[3] Auf die Methode der steuerrechtlichen Gewinnermittlung kommt es nicht mehr an. Ein Unterschied besteht lediglich insofern, als sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Grund und Bodens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben auswirken.[4]

 

Rz. 60

Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungsbesteuerung gemäß § 52 Abs. 15 EStG a. F. steuerfrei entnommen werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen gegendüblichen Verhältnissen im Entnahmezeitpunkt. Auf eine zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es demgegenüber nicht an.[5]

Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist.[6]

 

Rz. 61

Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine noch kurzfristig verpachtete landwirtschaftliche Nutzfläche in der erkennbaren Absicht, damit den an den eigenen Sohn verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und zu verstärken, so gehört diese Fläche vom Erwerb an zum notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs. Unerheblich ist, ob der Sohn einen marktkonformen Pachtzins zahlt.[7]

 

Rz. 62

Die im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG a. F. zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens umfasst gemischt genutzte Flächen (wie z. B. eine Hoffläche) nur, wenn sie zu mehr als 90 % der Wohnung dienen.[8]

 

Rz. 63

Grund und Boden gehört zum sog. gewillkürten Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirts, wenn er weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen ist, aber objektiv und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Grundstück in der Bilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen ist und die Aufwendungen als Betriebsausgaben behandelt worden sind. Die Bilanzierung durch ihren Steuerberater müssen sich die Steuerpflichtigen mit ihrer Unterschrift unter die Bilanz und die entsprechenden Steuererklärungen zurechnen lassen.[9]

 

Rz. 64

Die Bebauung ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit Einfamilienhäusern und ihre anschließende Vermietung an betriebsfremde Personen führt grundsätzlich nicht zu einer Entnahme, wenn die Nutzungsänderung nur eine Fläche erfasst, die im Vergleich zur Gesamtfläche des Betriebs von geringer Bedeutung ist.[10]

 

Rz. 65

Werden bisher zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Grundstücke entgeltlich zu fremden Wohn- und Geschäftszwecken genutzt und so umgestaltet, dass sie einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr zugeführt werden können, wird das Gesamtbild der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht wesentlich verändert, wenn der Umfang dieser Grundstücke nicht mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs beträgt.[11] Ebenso ist der BFH von gewillkürtem Betriebsvermögen ausgegangen, wenn ein Land- und Forstwirt ein zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das etwa 2,5 % der bewirtschafteten Fläche ausmachte, mit 5 Einfamilienhäusern bebaut oder wenn er 13 Wohneinheiten auf 0,525 % der Gesamtfläche errichtet.[12]

 

Rz. 66

Werden bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen bebaut und in Erbbaurechtsgrundstücke umgewandelt, verlieren sie damit nicht ohne Weiteres ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Werden die landwirtschaftlich genutzten Flächen in Ackerland umgewandelt und verpachtet, liegt darin nicht notwendig e...

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