Rz. 112

Nachträgliche Anschaffungskosten liegen auch vor, wenn beim Grundstückserwerb vereinbart ist, im Falle einer späteren Veräußerung durch den jetzigen Erwerber einen Teil des Übererlöses abzuführen und der jetzige Erwerber später zur Abgeltung dieser aufschiebend bedingten Verpflichtung eine Zahlung leistet.[1]

Nachträgliche Änderungen des Entgelts, die auf einem Vergleich oder Schiedsspruch beruhen, sind auch dann noch durch die Anschaffung des Wirtschaftsguts veranlasst, wenn sie in einem großen zeitlichen Abstand erfolgen.[2]

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