Rz. 208

Durch die Einführung des neuen § 5b in das Einkommensteuergesetz durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008[1] wurde die Verpflichtung geschaffen, künftig für das nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahr den Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datenschutz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln (§ 52 Abs. 15a EStG i. V. m. § 1 AnwZpvV).[2] Diese Verpflichtung gilt rechtsform- und größenunabhängig für alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG und § 5a EStG ermitteln. In diesem Zusammenhang sind jedoch Übergangsregelungen[3] sowie eine Nichtbeanstandungsregelung für das erste nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahr zu beachten.[4] Später sind die Bilanz und die GuV-Rechnung nicht mehr in Papierform abzugeben. Vielmehr ist eine elektronische Übermittlung und Aufgliederung nach dem Taxonomie-Datensatz erforderlich.

Bei Grundstücken und Gebäuden sieht die Kerntaxonomie für Einzelkaufleute, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine gleiche Aufgliederung vor.

[1] StBürokratAbG 2008, BGBl 2008 I S. 2850; BStBl 2009 I S. 124.
[2] § 52 Abs. 15a EStG i. V. m. § 1 AnwZpvV; zur E-Bilanz allgemein s. a. "E-Bilanz (Elektronische Datenübermittlung)"; Dißars, StC 2012, S. 20 ff.

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