OFD Erfurt, Verfügung v. 4.10.2001, S 3300 A - 24 - St 24/O 2302 A - 01 - St 4508
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten der Einheitsbewertung des Grundbesitzes;
hier: Erfassung aller wirtschaftlichen Einheiten, Flurstückslisten
Anlagen: |
Vordruck 17 – 520 |
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AL zum elektronischen Vordruck 17 – 520 |
Den Bewertungsstellen der Finanzämter werden Flurstückslisten mit dem Stand Juli 2001 zur Verfügung gestellt. Sie sind nach Katasterämtern geordnet und enthalten den in Ihrem Finanzamtsbereich belegenen Grundstücksbestand.
Aufbau der Flurstückslisten
Die ausgedruckten Daten enthalten spaltenweise (3 Spalten) aufsteigend sortierte Flurstücksbezeichnungen. Die Gemeinden bzw. Gemarkungen sind verschlüsselt aufgeführt. Aus dem beigefügten Verzeichnis ist die entsprechende Zuordnung nach Kartenblatt- bzw. Flurstruktur zu entnehmen.
Die Flurstücksbezeichnung setzt sich wie folgt zusammen:
1. |
Gemarkung |
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2. |
4-stellig |
Buchungsbezirk des Flurstücks (Kartenblatt- bzw. Flurstruktur) |
3. |
bis 5-stellig |
Flurstücksnummer – Zähler |
4. |
bis 4-stellig |
Flurstücksnummer – Nenner |
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Die Ziffer 0 in Flurstücksnummer – Nenner bedeutet, dass eine Unterteilung nicht vorhanden ist. |
Bearbeitung der Flurstückslisten
Die Nutzerbesteuerung erschwert vorerst die Erfassung sowie die Zuordnung von Einheitswertaktenzeichen der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flurstücke. Daher erstreckt sich die Bearbeitung bis zu einer weiteren Weisung überwiegend nur auf die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens.
In den Gemeinden bzw. Gemarkungen sind die Flurstückslisten zu ermitteln, die das bebaute Ortsgebiet betreffen. Dabei sind
– Flurstruktur |
(z.B. Flur 1 – 3 und ggf. Neubaugebiet Flur 17) |
– Kartenblattstruktur |
(z.B. Flurstücke der bebauten Fläche) |
zu beachten. |
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Danach sind die betreffenden Listen, mit den entsprechenden Flurstücken, aufsteigend zur Erfassung aller wirtschaftlichen Einheiten heranzuziehen.
Zur Erfassung aller wirtschaftlichen Einheiten erfolgt die Zuordnung u.a. von Einheitswertaktenzeichen zu den, auf den Flurstückslisten, aufgeführten Flurstücken. Aus Platzgründen, vor allem bei mehreren Einheitswertaktenzeichen zu einem Flurstück, ist in allen Fällen der elektronische Vordruck 17 – 520 zu nutzen.
Für den Ablauf der Bearbeitung stehen folgende 2 Varianten zur Verfügung:
1. Variante
1.1 in „lbaus”: Eingabe der Flurstücksbezeichnung (Lage) zur Eigentümerermittlung
1.2 in BBT: Name des Eigentümers eingeben
1.3 bei Trefferanzeige Einheitswertakte ziehen
1.4 Feststellung aller in der Einheitswertakte erfassten Flurstücke und Eintragung dieser u.a. mit Einheitswertaktenzeichen in Vordruck 17 – 520
1.5 abschließend überprüfte Einheitswertakten kennzeichnen (nach vollständiger GINFD – Erfassung kann der dafür verwendete Platz genutzt werden)
1.6 überprüfte Flurstücke auf Flurstücksliste kennzeichnen
oder
2. Variante
2.1 Einheitswertakten in aufsteigender Reihenfolge ziehen
2.2 Feststellung aller in der Einheitswertakte erfassten Flurstücke und Eintragung dieser u.a. mit Einheitswertaktenzeichen in Vordruck 17 – 520
2.3 abschließend überprüfte Einheitswertakten kennzeichnen (nach vollständiger GINFD – Erfassung kann der dafür verwendete Platz genutzt werden)
2.4 überprüfte Flurstücke auf Flurstücksliste kennzeichnen
2.5 für nicht gekennzeichnete Flurstücke ist der Eigentümer zu ermitteln (s.h. Tz. 1.1/1.2)
Sofern ein in der Liste aufgeführtes Grundstück geteilt wurde, sind die Trenngrundstücke zu ermitteln und deren Erfassung mit Einheitswertaktenzeichen zu vermerken. Auf der Flurstücksliste sind die Flurstücksnummern der Trenngrundstücke einzutragen, zu kennzeichnen und entsprechend dieser Verfügung zu bearbeiten.
Die Flur- bzw. Flurstücksnummer ist bei nur einem in den Einheitswertakten enthaltenen Flurstück auf dem Einheitswertbogen einzutragen. Bei wirtschaftlichen Einheiten, die aus mehr als einem Flurstück bestehen, ist ein Ausdruck des Bestandes auf dem elektronisch neu aufgelegten Vordruck 17 – 520 als letztes Blatt der Einheitswertakte abzuheften.
Der Vordruck 17 – 520 findet mehrere Verwendungsmöglichkeiten. Er ist neben der Abarbeitung der Flurstückslisten (Sortier- und Auswahlmöglichkeit) u.a. auch
- als Flurstücksverzeichnis (ggf. mit zugehörigen Einheitswertaktenzeichen) für Städte, Gemeinden, Betriebe
- zur Auflistung mehrerer Einheitswertaktenzeichen zu einem Flurstück einsetzbar.
Die Anleitung zum Einsatz des elektronischen Vordruckes 17 – 520 ist in der Anlage 2 beigefügt.
Bewertungsrechtliche Schlussfolgerungen
Für Flurstücke, die keiner Einheitswertakte zugeordnet werden können, ist dem Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes zu übersenden. Als Bewertungsstichtag ist der frühestmögliche Stichtag anzugeben, für den noch keine Verjährung der Feststellungsfrist eingetreten ist.
Bei fehlenden Hinweisen auf die Grundstückshauptgruppe ist die Versendung der Vordrucke 17 – 112 und 17 – 113i.V.m. der Anlage HV (Kubatur) vorzunehmen.
Ohne Kennzeichnung verbliebene Einheitswertakten, sind auf die Berechtigung ihres weiteren Bestandes...