Kommentar
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1983 (GrEStG) unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer . Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn der Veräußerer das Grundstück verkauft hat und der Erwerber – wenn auch möglicherweise aufschiebend bedingt durch die Bewilligung des Antrags des Veräußerers auf Rückübertragung durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen – einen gegen den Veräußerer gerichteten Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erworben hat. Entscheidend für die Beurteilung, daß der Vertrag nicht nur die Abtretung eines Anspruchs nach dem VermG, sondern auch die Vereinbarung eines Grundstückskaufs enthält, ist, daß die Vertragschließenden alle wesentlichen Vereinbarungen eines Grundstück kauf vertrags (Übereignungsverpflichtung, Kaufpreis, Besitz- und Gefahrübergang, Auflassung usw.) getroffen haben. Der Vereinbarung über die Abtretung der Ansprüche des Veräußerers nach dem VermG kommt keine eigenständige grunderwerbsteuerrechtliche Bedeutung zu, weil diese nur die Abwicklung des Kaufvertrags betrifft.
§ 34 Abs. 3 VermBG stellt nur solche Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer frei, mit denen das Ziel verfolgt wird, das Eigentum an dem von Maßnahmen i. S. von § 1 VermBG betroffenen Grundstück vom Nichtberechtigten auf den Berechtigten (zurück-) zuübertragen . Hierunter fällt nicht ein Weiterveräußerungsvertrag, der der Verwertung der Rechtsposition des früheren Eigentümers des Grundstücks dient.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 08.11.1995, II R 93/94
Zur Erläuterung:
Im Streitfall hatte der Veräußerer im Oktober 1990 beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Antrag auf Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück gestellt, auf dessen Eigentum der Veräußerer im Jahre 1984 verzichtet hatte. Bevor über den Antrag auf Rückübertragung des Eigentums entschieden wurde, schloß der Veräußerer mit dem Erwerber im Januar 1992 einen notariellen beurkundeten, als „Grundstückskaufvertrag” bezeichneten Vertrag. Unter Ziffer1 dieses Vertrages trat der Veräußerer seine Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen an den Erwerber ab. In dem Vertrag war jedoch des weiteren ein Grundstücks kaufvertrag über das Grundstück vereinbart und die Auflassung erklärt worden. Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr sollten mit dem ersten Tag des Folgemonats nach Zugang der Mitteilung des Notars über das Vorliegen des Rückübertragungsbescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen auf den Erwerber übergehen.