Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 30.10.1992, 34-S 4500-14/6-45279

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur grunderwerb-steuerlichen Behandlung von Erwerbsvorgängen, die unter einer Zeitbestimmung abgeschlossen wurden, folgendes festgestellt:

Nach § 14 GrEStG entsteht die Grunderwerbsteuer,

  • wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängt, mit dem Eintritt der Bedingung,
  • wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.

Diese Regelung ist am 29.03.1940 in das Steueranpassungsgesetz 1934 eingefügt worden, damit die Grunderwerbsteuer nicht unerhoben bleibt oder erstattet werden muss, wenn die Genehmigung nicht erteilt oder die Bedingung nicht erfüllt wird. Sie wurde bei der Einführung der Abgabenordnung 1977 in Art. 97 § 4 EGAO 1977 und von dort geringfügig geändert in § 14 GrEStG 1983 übernommen.

Nicht unter diese Regelung fallen Erwerbsvorgänge, die unter einer Zeitbestimmung (Befristung) abgeschlossen wurden. Die Steuerschuld entsteht in diesen wie in allen anderen Fällen, wenn die Tatbestandsmerkmale des § l GrEStG erfüllt sind. Die unterschiedliche Behandlung von Bedingung und Befristung im Grunderwerbsteuergesetz ist sachlich dadurch begründet, dass im Fall der Bedingung bereits das „Ob” des Erwerbsvorgangs fraglich ist; demgegenüber steht bei einer Befristung sowohl der Erwerb als solcher als auch der Zeitpunkt des Erwerbs fest.

 

Normenkette

GrEStG § 14

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