Mit Vorlage einer Beschwerde wurde dem BFH die abstrakte Rechtsfrage vorgelegt, ob im Falle des Vorliegens einer personellen Verflechtung zwischen einer grundstücksübertragenden Person (= natürliche Person im vorgelegten Fall) und einer bauwerkserrichtenden Person (= GbR im vorgelegten Fall) eine einheitliche Leistung anzunehmen ist, welche in der Folge auch zu einer durchgängigen Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 B. a UStG führt.[1]

Mangels Bedeutung der Rechtssache hat der 11. Senat des BFH die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des BFH ist die vorgelegte Frage bereits durch die ständige Rechtsprechung zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig. So gilt bereits gemäß der früheren Rechtsprechung, dass alle die Leistungen Dritter, die umsatzsteuerrechtlich und zivilrechtlich als eigenständige Werklieferungen, Werkleistungen oder sonstige Leistungen anzusehen sind, nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz i. S. d. § 4 Nr. 9 B. a UStG fallen.

[2]

Insoweit grenzt sich die Leistung Dritter auch von denen innerhalb einer Organschaft ab. Dies ergibt sich aus dem Rechtsprechungsgrundsatz des BFH:, dass es keine Nebenleistungen von Dritten gibt, welche auch für den Fall einer personellen Verflechtung zwischen grundstücksübertragender und bauwerkserrichtender Person anzuwenden sind. Dies ergibt sich aus dem Rechtsprechungsgrundsatz des BFH, dass es keine Nebenleistungen von Dritten gibt. Dieser Grundsatz ist auch für den Fall einer personellen Verflechtung zwischen grundstücksübertragender und bauwerkserrichtender Person anzuwenden.[3] Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn die Leistungen grunderwerbsteuerlich in die Bemessungsgrundlage der Grundstückslieferung mit einzubeziehen sind, wie der BFH u. a. mit Urteil v. 27.9.2012 bereits festgestellt hat.[4]

Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshof Kerrut vom 8.7.1986 ist diese Regelung auch mit Unionsrecht vereinbar und ist darüber hinaus auch verfassungskonform.[5]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge