OFD Hannover, Verfügung v. 09.03.1999, S 4514 - 20 - StH 563/S 4514 - 15 - StO 243

Beim Übergang eines Grundstücks von einem Allein-/Miteigentümer auf eine Gesamthand wird die Steuer nur insoweit nicht erhoben, als der Einbringende unmittelbar dinglich am Gesamthandsvermögen beteiligt ist. Mittelbare, treuhänderische und stille Beteiligungen genügen nicht (vgl. Boruttau-Viskorf, Grunderwerbsteuerkommentar, 14. Auflage, § 5 Rn. 16-18). Anders als bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG (vgl. hierzu Boruttau-Fischer, a.a.O., § 1 Rn. 897-899) wird daher im Rahmen des § 5 GrEStG dem einbringenden Gesellschafter nur seine Beteiligung als Komplementär oder Kommanditist zugerechnet, nicht aber seine Beteiligung an einer GmbH.

Beispiel:

A bringt ein Grundstück in eine KG ein, an der er zu 50 % als Kommanditist beteiligt ist. Die weitere Vermögensbeteiligung steht der Komplementär-GmbH zu, deren Alleingesellschafter A ist. Die Steuer bleibt zu 50 % unerhoben.

 

Normenkette

GrEStG § 5

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