Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 09.03.1999, 35-S 4506-17/38-12454

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder sind „Geschäfte und Handlungen” im Sinne von § 1 BoSoG grundsätzlich nach § 17 letzter Satz BoSoG i. V. m. § 108 Abs. 1 und 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) von der Grunderwerbsteuer befreit.

Der Begriff „Geschäfte und Handlungen” ist weit zu verstehen, d. h. es fallen unter ihn auch tatsächliche Handlungen, die in unmittelbarer Erfüllung von Rechtsgeschäften und „Vorgängen” vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.1964, BStBl III S. 446), wie den Übergang des Eigentums an Grundstücken.

Soweit allerdings Maßnahmen nach § 1 Nr. 2 BoSoG erfolgen (Feststellung, für welche Flächen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bestehen), geht die angeordnete Freistellung von der Grunderwerbsteuer ins Leere. Denn sie erfasst nicht die sachenrechtsbereinigungsrechtliche Überleitung auf die Eigentumsordnung der Bundesrepublik Deutschland selbst, sondern lediglich die Festlegung der von der Sachenrechtsbereinigung betroffenen Grundstücke. Wie in anderen Fällen der Sachenrechtsbereinigung auch bleibt es den Beteiligten überlassen, in welcher Weise sie die rechtliche Verknüpfung von Grundstück und Gebäude nach den Vorgaben des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes herbeiführen.

Ebenfalls ins Leere geht § 17 BoSoG i.V. m. § 108 Abs. 1 und 2 FlurbG, soweit es sich um die Bestimmung von nicht nachweisbaren Eigentums- oder dinglichen Nutzungsrechten nach § 1 Nr. 1 BoSoG handelt. Hier ist Ziel der Bodensonderung, die Reichweite unvermessenen Eigentums und unvermessener dinglicher Nutzungsrechte zu bestimmen; ein Wechsel der rechtlichen Zuständigkeit an Grundstücken findet nicht statt.

 

Normenkette

BoSoG

GrEStG

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