Gleichlautende Ländererlasse v. 1.4.2010, BStBl I 2010, 266

Bezug: TOP 8 der Sitzung AO I/2010 vom 1. bis 3.3.2010

Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO durchzuführen. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

Festsetzungen der Grunderwerbsteuer:

„Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”

Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 GrEStG:

„Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG (§ 17 Abs. 3a GrEStG) zu bemessen ist. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Feststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”

Feststellungen der Grundbesitzwerte:

„Die Feststellung des Grundbesitzwertes ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Feststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”

Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 1.4.2009 (BStBl 2009 I S. 510) getroffenen Regelungen entsprechend.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 2

GrEStG § 17 Abs. 2

GrEStG § 17 Abs. 3;

AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2;

BewG § 138

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 266

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 01.04.2010

FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 0338/58

FinMin Bayern, 37 - S 0338 - 037 - 1547/10

FinMin Berlin, S 0338 - 6/2009

FinMin Brandenburg, 33 - S 0338 - 3/09

FinMin Bremen, S 0338 - 13 - 3 - 1105

FinMin Hamburg, 51 - S 0338 - 020/09

FinMin Hessen, S 0338 A - 035 - II 11

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 310 - S 0338 - 00000 - 2009/005

FinMin Niedersachsen, S 4520 - 30 - 35 2 S 0338 - 10 - 33 11

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0338 - 18 - V A 2

FinMin Rheinland-Pfalz, S 0338 A - 446

FinMin Saarland, S 0338 - 1#004

FinMin Sachsen, 31 - S 0338 - 59/11 - 3934

FinMin Sachsen-Anhalt, 41 - S 0622 - 3

FinMin Schleswig-Holstein, S 0338 - 013/02

FinMin Thüringen, S 0338 A - 43 - 203.1

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