OFD Chemnitz, Verfügung v. 19.08.1992, S 4500-15 St 44

Nach § 34 Abs. 3 VermG ist die Rückübertragung eines Grundstückes auf den Berechtigten i.S. des VermG von der Grundsteuer befreit. Die Befreiung umfasst auch die Übertragung eines Ersatzgrundstücks (§§ 9 Abs. 2, 21 Abs. 1 VermG) einschließlich etwaiger nach § 21 Abs. 4 VermG auszugleichender Wertdifferenzen. Die Steuerbefreiung umfasst m.E. jedoch nicht die folgenden Vorgänge:

  1. Erwerb eines Grundstücks, an dem Dritte Eigentums- oder Nutzungsrechte erworben haben, durch den Berechtigten aufgrund des nach § 20 Abs. 2 VermG eingeräumten Vorkaufsrechts,
  2. Erwerb eines Grundstücks durch Mieter oder Nutzer eines Einfamilienhauses oder Grundstücks, das staatlich verwaltet wird oder auf das ein rechtlich begründeter Anspruch auf Rückübertragung geltend gemacht wurde (§ 20 VermG)
  3. Rückerwerb eines Grundstücks, das auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist (§ 1 Abs. 8 VermG)
  4. Abtretung, Verpfändung oder Pfändung des Anspruchs auf Rückübertragung (§ 3 Abs. 1 VermG)
 

Normenkette

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