OFD Chemnitz, Verfügung v. 19.08.1992, S 4500-15 St 44
Nach § 34 Abs. 3 VermG ist die Rückübertragung eines Grundstückes auf den Berechtigten i.S. des VermG von der Grundsteuer befreit. Die Befreiung umfasst auch die Übertragung eines Ersatzgrundstücks (§§ 9 Abs. 2, 21 Abs. 1 VermG) einschließlich etwaiger nach § 21 Abs. 4 VermG auszugleichender Wertdifferenzen. Die Steuerbefreiung umfasst m.E. jedoch nicht die folgenden Vorgänge:
- Erwerb eines Grundstücks, an dem Dritte Eigentums- oder Nutzungsrechte erworben haben, durch den Berechtigten aufgrund des nach § 20 Abs. 2 VermG eingeräumten Vorkaufsrechts,
- Erwerb eines Grundstücks durch Mieter oder Nutzer eines Einfamilienhauses oder Grundstücks, das staatlich verwaltet wird oder auf das ein rechtlich begründeter Anspruch auf Rückübertragung geltend gemacht wurde (§ 20 VermG)
- Rückerwerb eines Grundstücks, das auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist (§ 1 Abs. 8 VermG)
- Abtretung, Verpfändung oder Pfändung des Anspruchs auf Rückübertragung (§ 3 Abs. 1 VermG)
Normenkette
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