Leitsatz
Eine Einbeziehung der Errichtungskosten des Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage kommt nach der BFH-Rechtsprechung zum sog. einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann in Betracht, wenn Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung zwar in unterschiedlichen Verträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern geregelt sind, die auf der Veräußererseite tätigen Personen jedoch gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich oder personell miteinander verbunden sind und dieses Zusammenwirken objektiv erkennbar ist.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb am 6.12.2004 ein unbebautes Grundstück von der C GmbH für 36.630 EUR. Am 13.12.2004 schloss der Kläger einen Bauvertrag mit der D GmbH über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück für 111.615 EUR ab. Die Grunderwerbsteuer wurde aufgrund der Angaben des Klägers auf 641 EUR festgesetzt (36.630 EUR × ½ × 3,5 %). Im Jahre 2008 erfuhr das FA, dass der R gegenüber der D GmbH den Abschluss von Bauverträgen gegen Provision vermittelt hatte; dies galt auch für die Auftragsvermittlung betreffend den Kläger. Zudem stellte das FA fest, dass R auch als Verkaufsberater für die C GmbH tätig gewesen war. Daraufhin sah das FA eine Verbindung zwischen der C GmbH und der D GmbH, so dass der Grundstückserwerb und der Bauvertrag grunderwerbsteuerlich einen einheitlichen Erwerbsvorgang bildeten. Dementsprechend wurde die Grunderwerbsteuer auf 2.594 EUR erhöht (36.630 EUR zzgl. 111.615 EUR × ½ × 3,5 %). Der Kläger trägt dagegen vor, dass seine Beauftragung der D GmbH ohne Beeinflussung durch R erfolgt sei.
Entscheidung
Die Klage ist nicht begründet. Die Kosten der Gebäudeerrichtung sind dann in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn ein Erwerbsvertrag letztlich nicht auf den Erwerb eines unbebauten Grundstücks, sondern auf den Erwerb eines bebauten Grundstücks gerichtet ist. Eine Einbeziehung der Errichtungskosten des Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage kommt nach der Rechtsprechung des BFH zum sog. einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann in Betracht, wenn Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung in unterschiedlichen Verträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern geregelt sind. Erforderlich ist in einem derartigen Fall, dass die auf der Veräußererseite tätigen Personen bzw. Unternehmen gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich oder personell miteinander verbunden sind und dass dieses Zusammenwirken objektiv erkennbar war. Vorliegend waren die C GmbH und die D GmbH dadurch personell miteinander verbunden, dass der R sowohl für die C GmbH als Verkaufsberater tätig war als auch eine vertragliche Vereinbarung mit der D GmbH hatte, wonach er für das Zustandekommen eines Bauvertrages eine Provision erhalten sollte. Als entscheidendes Argument für die Mitwirkung des R an dem Abschluss des Bauvertrages der D GmbH mit dem Kläger sieht es der Senat, dass die D GmbH dem R eine Provision für das Zustandekommen des Vertrages gezahlt hat. Unerheblich ist es, ob dem Kläger das gleichzeitige Tätigwerden des Zeugen für die C GmbH und die D GmbH subjektiv bekannt war, da es ausschließlich darauf ankommt, dass das Zusammenwirken auf der Veräußererseite objektiv erkennbar war. Diese objektive Erkennbarkeit war nach Auffassung des Senats deswegen gegeben, weil R gegenüber dem Kläger erkennbar nicht nur für die C GmbH, sondern auch im Rahmen des Abschlusses des Bauvertrages für die D GmbH tätig geworden ist.
Hinweis
Das Urteil ist kritisch zu sehen, da der Kläger nachweislich auch mit anderen Baufirmen Vereinbarungen über die Vermittlung von Bauverträgen abgeschlossen hatte. Sollte die D GmbH von den eingeholten Angeboten das für den Kläger günstigste abgegeben haben, wäre der Vertrag tatsächlich ohne eine Beeinflussung durch den R zustande gekommen, da der Kläger aus objektiven wirtschaftlichen Gründen ohnehin die D GmbH gewählt hätte. Diese Exkulpationsmöglichkeit wurde allerdings vom Senat nicht berücksichtigt.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.11.2011, 2 K 1416/09