Leitsatz

Die 5-jährige Vorbehaltsfrist des § 6a Abs. 4 GrEStG könnte irrelevant sein, wenn in diesen 5 Jahren lediglich eine konzerninterne Umstrukturierung erfolgt.

 

Sachverhalt

In einem mehrstufigen Konzern erfolgten mehrere Umstrukturierungsschritte. Dabei wurde auch eine GmbH mit einer Grundbesitz haltenden 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf eine andere Tochtergesellschaft der Holding ausgegliedert (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG). Das Finanzamt versagte die beantragte Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG, da die erforderliche 5-jährige Vorbesitzzeit des herrschenden Unternehmens nicht erfüllt sei.

 

Entscheidung

Ob diese Interpretation zutreffend ist, daran hat das FG ernstliche Zweifel geäußert. Denn die GrESt wird nicht erhoben, wenn an dem steuerbaren Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Die Abhängigkeit muss innerhalb von 5 Jahren vor und 5 Jahren nach dem Rechtsvorgang bestanden haben (§ 6a Satz 3 und 4 GrEStG).

Zwar ist diese sog. Vorbehaltensfrist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erfüllt. Für das FG ist es aber fraglich, ob es nicht bereits ausreicht, dass das herrschende Unternehmen an der von ihr gegründeten Gesellschaft seit deren Gründung ununterbrochen zu mindestens 95 % beteiligt ist. Offenbar neigt das FG der im Schrifttum überwiegend vertretenen einschränkenden Auslegung zu. Danach könnte es unschädlich sein, wenn innerhalb der Frist von 5 Jahren vom herrschenden Unternehmen eine abhängige Gesellschaft gegründet wird und diese nachfolgend vor Ablauf von 5 Jahren an einem konzerninternen Umwandlungsvorgang Beteiligte wird.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG ist zunächst nur im Verfahren der beantragten Aussetzung der Vollziehung erfolgt, die das FG der Klägerin gewährt hat. Es wird damit die Auffassung der Finanzverwaltung angezweifelt (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.6.2012, BStBl 2012 I S 662, Tz. 4). Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt abzuwarten.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Beschluss vom 27.06.2013, 4 V 1742/12

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