Für die Beurteilung der Frage, ob eine gewährte Steuervergünstigung nachträglich zu versagen ist, ist von Bedeutung,
- ob es sich um eine homogene, z. B. der Formwechsel einer OHG in eine KG, oder heterogene (Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft) formwechselnde Umwandlung handelt und
- ob die grundstückserwerbende oder grundstücksübertragende Gesamthand umgewandelt wird.
5.3.1 Formwechselnde Umwandlung der grundstückserwerbenden Gesamthand
5.3.1.1 Homogene formwechselnde Umwandlung
Die homogene formwechselnde Umwandlung der grundstückserwerbenden Gesamthand in eine andere Gesamthand lässt die gesamthänderische Mitberechtigung unberührt. Der Tatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist nicht erfüllt und der formgewechselte Rechtsträger führt eine bereits laufende Überwachungsfrist von 10 Jahren fort.
5.3.1.2 Heterogene formwechselnde Umwandlung
Die heterogene formwechselnde Umwandlung der grundstückserwerbenden Gesamthand in eine Kapitalgesellschaft führt zu einer rückwirkenden Versagung der Steuervergünstigung, da die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand entfällt.
Umwandlung einer OHG in eine GmbH[1]
A überträgt ein Grundstück auf eine OHG, an deren Vermögen er und B zu jeweils 50 % beteiligt sind. Innerhalb von 10 Jahren wird die OHG in eine GmbH formwechselnd umgewandelt.
Die Steuer für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Grundstücksübertragung wird nach § 5 Abs. 2 GrEStG (zunächst) i. H. v. 50 % nicht erhoben. Durch die formwechselnde Umwandlung geht die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand verloren. Die Steuervergünstigung ist rückwirkend zu versagen.[2] Die Steuerfestsetzung ist wegen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses zu ändern.[3]
5.3.2 Formwechselnde Umwandlung des grundstücksübertragenden Gesamthänders
5.3.2.1 Homogene formwechselnde Umwandlung
Die homogene formwechselnde Umwandlung des grundstücksübertragenden Gesamthänders führt nicht zur Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG. Der formgewechselte Rechtsträger führt eine laufende 10-Jahresfrist fort. Nachfolgende mittelbare Gesellschafterwechsel sind nur bei doppelstöckigen Personengesellschaften von Bedeutung.
Formwechselnde Umwandlung der übertragenden Gesellschaft
Eine GbR, an deren Vermögen die Gesellschafter A mit 20 %, B mit 30 % und C mit 50 % beteiligt sind, überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine KG. Am Vermögen der KG sind Z mit 10 % und die GbR mit 90 % beteiligt. Im Jahr 03 erfolgt eine formwechselnde Umwandlung der GbR in eine OHG. Im Jahr 04 überträgt C seinen Anteil an der OHG auf D.
Schaubild
Quelle: BStBl 2015 I S. 1092 Rz. 7.3.2.1
Lösung:
Jahr 01:
Für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Grundstücksübertragung wird die Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG i. H. v. 90 % nicht erhoben.
Jahr 03:
Die homogene formwechselnde Umwandlung des übertragenden Rechtsträgers (GbR) führt nicht zur Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG. Der formgewechselte Rechtsträger (OHG) führt die bereits laufende 10-Jahresfrist fort.
Jahr 04:
Das Ausscheiden des C innerhalb des 10-Jahreszeitraums führt zu einer rückwirkenden Versagung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG i. H. v. 45 % (50 % von 90 %). Die Steuerfestsetzung ist zu ändern.[1]
Die Überwachung der Festsetzung ist in Bezug auf die unveränderte Beteiligung i. H. v. 45 % (für A und B) bis zum Ablauf des 10-Jahreszeitraums fortzusetzen.
Formwechselnde Umwandlung der übertragenden Gesellschaft
Eine GbR, an deren Vermögen die Gesellschafter A mit 20 %, B mit 30 % und C mit 50 % beteiligt sind, überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine KG. Am Vermögen der KG sind A mit 10 % und die GbR mit 90 % beteiligt. Im Jahr 03 erfolgt eine formwechselnde Umwandlung der GbR in eine OHG. Im Jahr 04 überträgt C seinen Anteil an der OHG auf D.
Schaubild
Lösung:
Jahr 01:
Für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Grundstücksübertragung wird die Steuer nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG i. H. v. 92 % nicht erhoben, weil insoweit die Gesamthänder der GbR und der KG identisch sind und ihre Beteiligungshöhe übereinstimmt. Danach berechnet sich die Höhe der Vergünstigung wie folgt:
Berechnung der Vergünstigung
Beteiligt an Vergünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG,
soweit Beteiligungshöhe identischGbR KG A 20 % 28 % (10 % + [20 % von 90 %]) 20 % B 30 % 27 % (30 % von 90 %) 27 % C 50 % 45 % (50 % von 90 %) 45 % Summe 100 % 100 % 92 %
Jahr 03:
Die formwechselnde Umwandlung des übertragenden Rechtsträgers (GbR) führt nicht zur Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG. Der formgewechselte Rechtsträger (OHG) führt die berei...
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