Sinn und Zweck der steuerlich richtigen, vollständigen und ordentlichen Buchführung und der Aufzeichnungen ist, dass diese Daten der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Sollte deren Richtigkeit durch die Finanzverwaltung jedoch beanstandet werden, kann die Finanzverwaltung von diesem Grundsatz abweichen. Allerdings muss die Finanzverwaltung im Beanstandungsfall deren Grund in geeigneter Form darstellen.

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