OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.12.1999, FG 2020 A - 2 - St II 40
1. Allgemeines
Die in § 45 Abs. 1 FGO geregelte Sprungklage bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur nach ganz oder zum Teil erfolglos gebliebenen außergewöhnlichen Vorverfahren § 44 Abs. 1 FGO) zulässig sind.
Die Einlegung einer Sprungklage ist zweckmäßig, wenn dadurch eine Verkürzung des Verfahrens erreicht werden kann. Hat das FA den Sachverhalt sorgfältig ermittelt (z.B. im Rahmen einer Außenprüfung) und ist nicht damit zu rechnen, daß das FA seinen Rechtsstandpunkt in einem Vorverfahren ändern wird, so ist die Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens entbehrlich. Das ist insbesondere der Fall, wenn das FA an Verwaltungsanweisungen gebunden ist oder sich auf Rechtsprechung des BFH stützt, die der Steuerpflichtige angreift, oder wenn es um verfassungsrechtliche Fragen geht. Mit der Zustimmung zur Sprungklage darf jedoch die Pflicht des Finanzamts, den Sachverhalt aufzuklären, nicht auf das Finanzgericht verlagert werden.
Eine Sprungklage ist grundsätzlich auch bei Ermessensentscheidungen (z.B. Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld, Stundung und Erlaß) zulässig. Da das Finanzgericht jedoch nach § 102 FGO nur Ermessensfehler feststellen kann, aber weder zur eigenen Tatsachenermittlung noch zur abweichenden Ausübung des Ermessens befugt ist, ist hier aus Sicht der Finanzbehörde die Sprungklage in der Regel nicht sinnvoll. Hinzu kommt, daß häufig erst im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren eine umfassende Darlegung der angestellten Ermessenserwägungen erfolgt. Es wird deshalb gebeten, die erforderliche Zustimmung zur Sprungklage in diesen Fällen grundsätzlich nicht zu erteilen.
2. Kein Nebeneinander von Sprungklage und Einspruch
Einspruchs- und Sprungklageverfahren können nicht nebeneinander geführt werden (BFH-Urteil vom 27.9.1994, VIII R 36/89, BStBl 1995 II S. 353).
3. Erhebung von Sprungklagen
Die Sprungklage ist unmittelbar beim Finanzgericht zu erheben § 64 Abs. 1 FGO). Wird die Klage gem. § 47 Abs. 2 FGO beim FA angebracht, so ist sie unverzüglich dem Finanzgericht zu übersenden § 47 Abs. 2 Satz 2 FGO), auch wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, der Sprungklage nicht zustimmen will oder die Auffassung vertritt, daß die grundlegenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sprungklage nicht vorlagen.
4. Frist zur Erhebung der Sprungklage
Der Stpfl. kann die Sprungklage nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist anbringen, auch wenn er von einem bereits eingelegten Einspruch zur Sprungklage übergehen will. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ist der Übergang vom Einspruch zur Sprungklage nicht mehr statthaft.
5. Zustimmung der Behörde
5.1 Allgemeines
Die Sprungklage ist gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn ihr die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, zustimmt. Das ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat § 387 Abs. 1 Satz 1 AO). Bei einer Zustimmung durch eine unzuständige Behörde ist die Sprungklage unzulässig.
Die Zustimmung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine prozessuale, empfangsbedürftige Willenserklärung (BFH-Urteil vom 16.11.1984, VI R 176/82, BStBl 1985 II S. 266). Die Versagung der Zustimmung kann daher vom Stpfl. nicht angegriffen werden.
Für die Zustimmung zur Sprungklage kann der Vordruck Lager-Nr. 233 verwandt werden.
5.2 Frist, Form und Inhalt der Zustimmung
Die Zustimmung des Finanzamts zur Sprungklage kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift §§ 45 Abs. 1, 71 Abs. 1 FGO) gegenüber dem FG erklärt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Zustimmungserklärung wirksam schon vor der Zustellung der Klageschrift (z.B. in den Fällen des § 47 Abs. 2 FGO bei der Weiterleitung an das FG) abgegeben werden kann (BFH-Urteil vom 19.8.1989, VI R 261/67, BStBl 1970 II S. 11). Eine Zustimmung ist jedoch nicht vor Kenntnis des Inhalts der Klageschrift und somit nicht vor Erlaß des zu erwartenden Verwaltungsakts zulässig (BFH-Urteil vom 8.4.1983, VI R 208/79, BStBl 1983 II S. 551). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Zustimmung dem FG innerhalb der Monatsfrist zugeht (BFH-Beschluß vom 28.8.1968, IV R 263/66, BStBl 1968 II S. 661).
Die Zustimmung ist stets schriftlich zu erteilen, auch wenn die Schriftform in § 45 Abs. 1 FGO nicht vorgeschrieben ist. Eine Übermittlung der Zustimmung durch Telefax genügt diesen Anforderungen.
Die Erteilung der Zustimmung ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Sie kann, sobald sie dem FG zugegangen ist, nicht mehr zurückgenommen werden.
5.3 Verfahrensfolgen bei nicht erteilter oder unwirksamer Zustimmung
Bei nicht erteilter oder unwirksamer Zustimmung ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln § 45 Abs. 3 FGO).
Dieser Fall der Unzulässigkeit der Klage führt nicht dazu, daß die Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr hat das FG lediglic...