Als Besteuerungsgrundlagen bezeichnet § 199 Abs. 1 AO "die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind". Die Ermittlung (Feststellung) der Besteuerungsgrundlagen geschieht regelmäßig nicht durch einen besonderen Verwaltungsakt, sondern (inzidenter) im Steuerbescheid. Als Folge dessen bestimmt § 157 Abs. 2 AO, dass die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regelmäßig einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids bildet. Ist der Steuerpflichtige der Meinung, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht zutreffend angesetzt hat, so ist er hierdurch i. d. R. nur beschwert i. S. v. § 350 AO bzw. in seiner Rechten verletzt i. S. v. § 40 Abs. 2 FGO, wenn sich dies auf den verfügenden Teil einer Steuerfestsetzung, d. h. die Festsetzung eines bestimmten Betrags einer bestimmten Steuer auswirkt.

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