§§ 218 bis 266 BewG, §§ 1 bis 38 GrStG, § 179 ff. AO.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Grundsteuerwerte ist das Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991, das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUmsG) vom 16.7.2021 geändert und durch die Berichtigung der Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes vom 12.10.2021 berichtigt worden ist. Für die Feststellung der Grundsteuerwerte der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind die Anlagen 27 bis 35 zum BewG und für die der Grundstücke sind die Anlagen 36 bis 43 zum BewG anzuwenden.
In zwei koordinierten Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung behandelt, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. Sie geben außerdem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll. Die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2021 zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1.1.2022 betreffen dabei den allgemeinen Teil des Siebenten Abschnitts des BewG (§§ 218 bis 231 BewG) und somit die Bewertung des Grundvermögens (§§ 243 bis 262 BewG), sowie diverse Anwendungsvorschriften (§§ 264 bis 266 BewG).
Und die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2021 zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab 1.1.2022 befassen sich mit der Abgrenzung und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Grundsteuerzwecke (§§232-242 BewG).
Verfahrensrechtliche Grundlagen für die Grundsteuerwertfeststellungen finden sich in der Abgabenordnung (AO) und hier insbesondere in den §§ 179 ff. AO. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) ist eine interne Verwaltungsanweisung zur Auslegung der Abgabenordnung. Er bindet – ebenso wie die oben genannten koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2021 – nur die Finanzverwaltung, nicht aber die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof.