Der Eigentümer muss Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundstücks innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Auch der Wegfall der Voraussetzungen für die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG muss innerhalb von drei Monaten bei dem zuständigen Feststellungsfinanzamt angezeigt werden.

[1] § 19 GrStG.

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