Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Der Hessische Landtag hat am 14.12.2021 das Hessische Grundsteuergesetz beschlossen.
Auch das hessische Flächen-Faktor-Verfahren basiert auf der Grundlage des bayerischen Flächen-Modells. Das HGrStG ergänzt dieses allerdings um einen lagebezogenen Faktor, der die Grundstückslage bei der Berechnung mit einfließen lässt. Dieser Faktor berechnet sich im Grunde genommen durch das Verhältnis von Bodenrichtwert der Bodenrichtwertzone in der das Grundstück liegt zu dem durchschnittlichen Bodenrichtwert in der jeweiligen Gemeinde. Der Bodenrichtwert dient also als Indikator für eine gute oder schlechtere Grundstückslage.
Grundstücke in guter Lage mit überdurchschnittlichen Zonenwerten erfahren dadurch eine Erhöhung und Grundstücke in schlechterer Lage mit unterdurchschnittlichen Zonenwerten eine Minderung der Bemessungsgrundlage, die sich nach dem reinen Flächenmodell ergeben würde. Durch den Faktor wird allerdings nur eine abgedämpfte Wirkung der Bodenrichtwerte auf die Grundsteuerbelastung herbeigeführt.
Bei der Grundsteuerberechnung nach dem hessischen Flächen-Faktor-Modell sind die Grundstücksgröße und die Wohnfläche (bei zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden) bzw. die Nutzungsfläche (bei Nutzung zu anderen als Wohnzwecken, z. B. bei betrieblicher oder gewerblicher Nutzung) von entscheidender Bedeutung. Daneben findet auch der Bodenrichtwert des betreffenden Grundstücks und der durchschnittliche Bodenrichtwert in der Gemeinde über einen besonderen Faktor Berücksichtigung bei der Grundsteuerermittlung.
Wie auch bei den übrigen flächenorientierten Grundsteuermodellen kommt es beim hessischen Flächen-Faktor-Verfahren nicht auf die Wertigkeit der sich auf dem Grundstück befindenden Gebäude an.
Die zukünftigen Bemessungsgrundlagen der hessischen Grundsteuer sind die Steuermessbeträge. Diese werden im letzten Schritt mit dem jeweiligen Grundsteuerhebesatz der Kommune multipliziert und daraus ergibt sich die Grundsteuer.
Im hessischen Grundsteuermodell bildet das Grundstück als wirtschaftliche Einheit den Steuergegenstand. Grundsätzlich gilt § 2 BewG bei der Bestimmung des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit. Demnach ist nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen, was als wirtschaftliche Einheit zusammenzufassen ist. Allerdings enthält § 2 Abs. 2 HGrStG die Einschränkung, dass in einer wirtschaftlichen Einheit nur Wirtschaftsgüter zusammengefasst werden können, wenn die im Gebiet derselben Gemeinde belegen sind. Die Grenzen der wirtschaftlichen Einheiten verlaufen somit an den jeweiligen Gemeindegrenzen. Bei Erbbaurechtsfällen wird für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück nur ein Steuermessbetrag ermittelt. Hierbei wird für die Ermittlung unterstellt, dass die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht besteht. Ebenso wird bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nur ein Steuermessbetrag für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und den Grund und Boden ermittelt.
Keine Hauptfeststellung im 7-jährigen Turnus
Anders als das Bundesmodell sieht das hessische Grundsteuermodell keine Hauptfeststellung im siebenjährigen Turnus vor. Nach dem HGrStG findet dagegen ab dem 1.1.2022 alle 14 Jahre eine Hauptveranlagung statt, bei der die Grundsteuermessbeträge auf den 1.1. des Jahres allgemein festgesetzt werden. Sollten sich im Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungen (Hauptveranlagungszeitraum) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ergeben, die sich auf die Höhe des Steuermessbetrags auswirken, ergeben sich Änderungen bezüglich der Steuerschuldnerschaft oder war die letzte Veranlagung fehlerhaft, wird der jeweilige Steuermessbetrag im Rahmen einer Neuveranlagung neu festgesetzt. Bei Neuentstehung von wirtschaftlichen Einheiten oder dem Wegfall einer Steuerbefreiung findet eine Nachveranlagung des Steuermessbetrags auf den Nachveranlagungszeitpunkt statt.
5.1 Ermittlung des Steuermessbetrags
Der Steuermessbetrag eines Grundstücks ermittelt sich anhand einer mehrstufigen Berechnung. Das Ermittlungsschema sieht wie folgt aus:
Berechnungsformeln:
- Flächenbeträge x Steuermesszahlen = Ausgangsbetrag,
- Ausgangsbetrag x Faktor = Steuermessbetrag.
5.1.1 Ermittlung der Flächenbeträge
Zunächst ist jeweils ein Flächenbetrag für die Grundstücksfläche und ein Flächenbetrag für die Gebäudefläche des Grundstücks zu ermitteln. Die Berechnung erfolgt separat, da für Grundstücks- und Gebäudeflächen unterschiedliche Flächenzahlen zum Ansatz kommen.
Flächenbetrag für den Grund und Boden
Der Flächenbetrag für die zum Grundstück gehörende Fläche des Grund und Bodens ergibt sich durch Multiplikation der Grundstücksfläche in Quadratmetern mit der Flächenzahl 0,04 EUR/qm.
Berechnungsformel:
Fläche Grund und Boden x 0,04 EUR/qm = Flächenbetrag Grund und Boden.
Flächenbetrag für Gebäudeflächen
Der Flächenbetrag für Gebäudeflächen ergibt sich durch Multiplikation der Gebäudefläche in Quadratmetern mit der Flächenzahl 0,50 EUR/qm. Das HGrStG unterscheidet strukturell zwischen Gebäuden, die zu Wohnzwecken genutzt werden und Gebäuden, die zu anderen als Wohnzwe...