Infolge des BVerfG-Urteils vom 10.4.2018, durch welches verschiedene Regelungen der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer für mit Art. 3 GG unvereinbar erklärt wurden, hat der Gesetzgeber die Grundsteuererhebung mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) (wieder) auf eine verfassungskonforme Basis gestellt. Konkret wird die Grundsteuer ab dem 1.1.2025 bundesweit auf der Basis von neuen Bemessungsgrundlagen erhoben.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem GrStRefG ebenfalls die sog. Länderöffnungsklausel eingeführt. Diese neue Regelung ermöglicht es den Ländern, von den bundesgesetzlichen Regelungen im Bewertungs- und Grundsteuergesetz abzuweichen und punktuelle Anpassungen vorzunehmen oder gar ein gänzlich eigenes Grundsteuermodell in einem Landesgesetz festzulegen. Von dieser Regelung haben einige Länder Gebrauch gemacht. Je nachdem, in welchem Land der jeweilige Grundbesitz belegen ist, sind unterschiedliche Bewertungsmodelle und Besonderheiten bei der Berechnung der Grundsteuer zu beachten. Vereinfacht gesehen, unterscheidet die Grundsteuer(wert)ermittlung künftig zwischen den Regelungen des wertabhängigen Bundesmodells und denen der unterschiedlichen Ländermodelle (Flächenmodelle und Bodenwertmodell).
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Grundsteuermodelle für das Grundvermögen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.
Einen Überblick über das Bundesmodell inklusive der Länderspezifika der Länder die von den Bundesregelungen nur punktuell abgewichen sind, finden Sie in einem gesonderten Beitrag.