In den einzelnen Ländern finden (derzeit) unterschiedliche Automationsverfahren zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens Anwendung. Zur Gewährleistung einer fristgerechten Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben kommt in einem Massenverfahren nur eine grundlegende Modernisierung der bewährten Bewertungs- und Automationsverfahren unter Nutzung der bisherigen, aktualisierten Datenbestände in Betracht. Hierzu müssen die Automationsverfahren in allen Ländern vereinheitlicht werden. Perspektivisch muss die sich im Aufbau befindliche Geodateninfrastruktur der Finanzverwaltung nach einem bundeseinheitlichen Konzept möglichst zeitnah implementiert werden. Für die Beseitigung der mit der Verfassung unvereinbaren Rechtslage bedeutet dies, dass

  • nur eine weitere Vereinfachung der bisherigen Verfahrens- und Bewertungsvorschriften,
  • durch weitere Typisierungen und Pauschalierungen des Ertragswert- und Sachwertverfahrens,
  • den ersatzlosen Wegfall von Übergangs- und Überleitungsvorschriften sowie
  • eine gesetzliche Anordnung zur Digitalisierung der Kommunikationswege

die Umsetzung der materiell-rechtlichen Vorgaben des BVerfG strukturell gewährleisten.

Nach erfolgter Digitalisierung führt die Nutzung amtlicher Grundstücksinformationen und Daten des Immobilienmarktes auf elektronischem Wege im Zusammenspiel mit den Vereinfachungen des materiellen Rechts – so der Gesetzgeber – dazu, dass das Bewertungs- und Besteuerungsverfahren für alle Beteiligten einfach, transparent und nachvollziehbar ausgestaltet sein wird. Gleichzeitig können Bürger und Wirtschaft von überflüssigen Mehrfacherklärungen befreit und damit von steuerbürokratischem Aufwand soweit wie möglich entlastet werden.

 
Wichtig

Keine Veränderung des Grundsteueraufkommens beabsichtigt

Mit der Reform der Grundsteuer verfolgt der Gesetzgeber keine Veränderung des Grundsteueraufkommens. Die Gemeinden sollen die durch die Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine ggf. erforderliche Anpassung des Hebesatzes ausgleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern.

Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Steuerobjekten sind allerdings nicht auszuschließen. Die Im Rahmen einer aktuellen Wertermittlung zu Tage tretenden Wertverzerrungen, die auf der Ebene der Grundsteuer als Belastungsverschiebungen wahrgenommen werden, sind dabei das Ergebnis einer jahrzehntelangen Aussetzung der Hauptfeststellung.

[1] Vgl. BT-Drs. 19/11085 S. 83.

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