Von den ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten, die der Grundsteuer unterliegen, entfallen ca. 32 Mio. wirtschaftliche Einheiten auf das Grundvermögen. Zur Bewältigung dieser Bewertungsaufgabe ist ein verwaltungsökonomisches handeln in besonderem Maße geboten. Die geltende Einheitsbewertung ist nicht darauf ausgerichtet, die erforderlichen Bewertungsgrundlagen automationsgestützt zu erfassen, sodass eine in regelmäßigen Abständen erforderliche Neubewertung des Grundvermögens einen erheblichen Arbeitsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung nach sich ziehen würde. Mit der Neuregelung des Verfahrens zur Bewertung der Grundsteuer soll daher eine turnusmäßige Neubewertung des Grundvermögens weitgehend automationsgestützt vorgenommen werden.

[1] Vgl. BT-Drs. 19/11085 S. 107.

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