3.4.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die eine Reinertragsminderung erlitten haben, wird die Grundsteuer i. H. v. 25 % erlassen, wenn der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerpflichtige die Minderung nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 %, ist die Grundsteuer i. H. v. 50 % zu erlassen.[1]

 
Hinweis

Reinertrag und Bezugszeitraum

Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG für ein Wirtschaftsjahr. Dem Umstand regelmäßig abweichender Wirtschaftsjahre in der Land- und Forstwirtschaft wird durch eine Fiktion dergestalt, dass der Reinertrag in dem Erlasszeitraum als bezogen gilt, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet, Rechnung getragen.[2]

[2] Vgl. § 33 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GrStG,

Die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Grundsteuer und die konkretisierte Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse anhand der steuerrechtlichen Gewinnermittlung (§§ 4 Abs. 1, 3 oder 13a EStG) finden sich in § 33 Abs. 2 GrStG.

3.4.2 Bebaute Grundstücke

Die Grundsteuer wird i. H. v. 25 % erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt hingegen die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer i. H. v. 50 % zu erlassen.[1]

Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.[2]

 
Wichtig

Fortschreibung des Grundstückswerts beachten

Beim Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung ist sowohl bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft als auch bei bebauten Grundstücken zu beachten, dass eine Ertragsminderung keinen Erlassgrund darstellt, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.[3]

3.4.3 Verfahrensrechtliche Regelungen

Die in bislang in § 34 GrStG verankerten verfahrensrechtlichen Regelungen (Erlasszeitraum, Antragsgebundenheit) zum Erlass der Grundsteuer finden sich aufgrund der Umstrukturierung des grundsteuerlichen Normengefüges jetzt in § 35 GrStG.

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