Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die eine Reinertragsminderung erlitten haben, wird die Grundsteuer i. H. v. 25 % erlassen, wenn der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerpflichtige die Minderung nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 %, ist die Grundsteuer i. H. v. 50 % zu erlassen.[1]

 
Hinweis

Reinertrag und Bezugszeitraum

Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG für ein Wirtschaftsjahr. Dem Umstand regelmäßig abweichender Wirtschaftsjahre in der Land- und Forstwirtschaft wird durch eine Fiktion dergestalt, dass der Reinertrag in dem Erlasszeitraum als bezogen gilt, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet, Rechnung getragen.[2]

[2] Vgl. § 33 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GrStG,

Die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Grundsteuer und die konkretisierte Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse anhand der steuerrechtlichen Gewinnermittlung (§§ 4 Abs. 1, 3 oder 13a EStG) finden sich in § 33 Abs. 2 GrStG.

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