Die Regierungsparteien haben sich in dem Koalitionsvertrag vom 12.3.2018 u. a. zum Ziel gesetzt, durch eine Wohnraumoffensive Wohnungen und Eigenheime in einer Größenordnung von 1,5 Mio. Einheiten frei finanziert und im Wege öffentlicher Förderung zu bebauen. Nach Darlegung der Koalitionspartner ist es in diesem Zusammenhang geboten, Hemmnisse wie beispielsweise die Zurückhaltung von baureifen Grundstücken auszuräumen. Danach soll den Städten und Gemeinden durch die Einführung einer Grundsteuer C die Möglichkeit eröffnet werden, die Verfügbarkeit von Grundstücken für Wohnzwecke bzw. die Verfügbarmachung von bebauten Grundstücken für Wohnbauzwecke zu verbessern.[1]

Die im aktuellen Koalitionsvertrag thematisierte Grundsteuer C hatte in den 1960er Jahren bereits eine Vorgängerregelung. Bei der sog. Baulandsteuer, die auch als Grundsteuer C in die Debatte eingegangen war, handelte es sich um eine besondere Ausformung der Grundsteuer, die in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1961 und 1962 erhoben worden war.[2]

[1] Vgl. hierzu Koalitionsvertrag v. 12.3.2018 unter Tz. 5101 ff. sowie Tz. 5481 ff.
[2] Vgl. hierzu ausführlich Dirk Eisele, Die Grundsteuer C – "Comeback" der Baulandsteuer, Die Steuerwarte 2019, S. 31 ff.

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