(1) 1Grundbesitz, der von der Deutschen Bundesbahn und ihren Behörden für Verwaltungszwecke benutzt wird, ist in vollem Umfang steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GrStG). 2Dasselbe gilt für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Plätze (Ladestraßen, BFH-Urteil vom 11. 11. 1970, BStBl. 1971 II S. 32) sowie für die Schienenwege und für die Grundflächen der unmittelbar hierzu gehörenden Einrichtungen (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a GrStG).

 

(2) 1Bei Grundbesitz, der von der Deutschen Bundesbahn für Betriebszwecke benutzt wird, ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf die Hälfte (§ 13 Abs. 2 GrStG). 2Betriebszwecken dient der Grundbesitz insoweit, als er für den Personen- und Güterverkehr benutzt wird. 3Dazu gehört z.B. Grundbesitz, der der Aufbewahrung, Instandhaltung und Instandsetzung der Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge dient.

 

(3) 1Voll steuerpflichtig ist Grundbesitz, der weder für Verwaltungszwecke noch für Betriebszwecke benutzt wird. 2Das sind insbesondere

 

1.

Wohnungen (§ 5 Abs. 2 GrStG),

 

2.

Hotels, Restaurationsräume, Verkaufsstellen, Läden und ähnliche Einrichtungen,

 

3.

der für die Neuanlagen und Erweiterungen bestimmte Grundbesitz,

 

4.

Grundbesitz, der vermietet oder verpachtet ist, auch wenn ihn der Mieter oder Pächter für Zwecke benutzt, die bei der Bundesbahn begünstigt wären. 2Abschnitt 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

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