(1) 1Die Befreiung des Grundbesitzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG setzt voraus, daß dieser entweder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gehört, die nach der Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient. 2Für die Begriffe "gemeinnützige Zwecke" und "mildtätige Zwecke" im Sinne des Grundsteuergesetzes gelten die §§ 52, 53, 55 bis 68 AO 1977 (§ 51 AO 1977).
(2) 1Bei inländischen Körperschaften usw., die berechtigt sind, Spendenbescheinigungen nach § 10b EStG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 und 3 EStDV auszustellen, können die subjektiven Voraussetzungen ohne weitere Nachprüfung unterstellt werden. 2In Zweifelsfällen hat das Lagefinanzamt bei dem für die Körperschaft zuständigen Finanzamt anzufragen, ob und ggf. in welchem Veranlagungszeitraum die Körperschaft usw. bei der Körperschaftsteuer als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt worden ist. 3Diese Entscheidung ist für die Grundsteuer zu übernehmen.
(3) 1Der Grundbesitz muß für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt werden (objektive Voraussetzung). 2Ob der geltend gemachte Benutzungszweck gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der §§ 52, 53, 55 bis 68 AO 1977 ist, muß für die Grundsteuer jeweils selbständig geprüft werden. 3Handelt es sich um einen Zweck, der in der Anlage 7 zu den EStR als besonders förderungswürdig anerkannt ist, so ist die Voraussetzung erfüllt. 4In anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Zweck auch bei der Körperschaftsteuer als gemeinnützig anerkannt worden ist. 5Die dort getroffene Entscheidung ist deshalb zu übernehmen.
(4) 1Grundsteuerfrei ist auch der Grundbesitz, auf dem ein Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO 1977 unterhalten wird. 2Ob ein solcher Zweckbetrieb vorliegt, wird bereits bei der Körperschaftsteuer entschieden. 3Die dort getroffene Entscheidung ist für die Grundsteuer zu übernehmen. 4Wenn auf dem Grundbesitz nur eine oder mehrere zeitlich befristete Veranstaltungen stattfinden, z.B. die Tanzveranstaltung eines Sportvereins in seiner Sporthalle, kommt es für die Entscheidung, ob ein Zweckbetrieb vorliegt, darauf an, welche Nutzung überwiegt (§ 8 Abs. 2 GrStG).
(5) 1Grundsteuerfrei bleibt der Grundbesitz, auf dem die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke unmittelbar verfolgt werden. 2Dazu rechnet auch der Grundbesitz, auf dem die Körperschaft ihre Verwaltungstätigkeit ausübt. 3Verwaltungsräume, die der Verwaltung von steuerpflichtigem Grundbesitz dienen, sind dagegen steuerpflichtig (BFH-Urteile vom 10. 12. 1954, BStBl. 1955 III S. 63 und vom 6. 10. 1961, BStBl. III S. 571). 4Hat die Körperschaft auch einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht Zweckbetriebe im Sinne der §§ 65 bis 68 AO 1977 sind, so ist der Grundbesitz oder Teil des Grundbesitzes steuerpflichtig, der für deren Verwaltung benutzt wird. 5Wegen der Abgrenzung ist § 8 GrStG zu beachten.
(6) Bei einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft usw. ist der
Grundbesitz steuerpflichtig,
1. |
der zu Wohnzwecken benutzt wird, soweit er nicht unter § 5 Abs. 1 GrStG fällt, |
2. |
auf dem ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, der nicht Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO 1977 ist, |
3. |
der land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, soweit nicht § 6 GrStG anzuwenden ist, |
4. |
der als unbebautes Grundstück bewertet ist, soweit nicht die Voraussetzungen des § 7 GrStG erfüllt sind, |
5. |
der einem Dritten zur Benutzung überlassen ist. 2Das gilt nicht, wenn auch der Dritte zu den nach § 3 Abs. 1 GrStG begünstigten Rechtsträgern gehört und er den Grundbesitz für einen begünstigten Zweck benutzt. |