1Die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 3 Buchstabe b GrStG) gilt nur für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze. 2Sie kommt nicht in Betracht für Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. 3Hierfür kann sich allerdings eine Befreiung aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 GrStG ergeben.

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