1Liegen die in den §§ 32, 33 GrStG und § 78 des Städtebauförderungsgesetzes [1] näher bestimmten Voraussetzungen vor, besteht auf den Grundsteuererlaß ein Rechtsanspruch. 2In anderen Fällen können Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 und 3 sowie nach § 227 AO 1977 in Betracht kommen.

[1] Städtebauförderungsgesetz aufgehoben durch Gesetz vom 8. 12. 1986 (BGBl. I S. 2191).

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