Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 28.11.1995, 34-G 1108-3/19-49685

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b GrStG gilt nur für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze. Für Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen (Militär-, Sport- oder Privatflugplätze), kommt diese Regelung nicht in Betracht; allerdings kann sich für diese eine Befreiung nach § 3 Abs. l oder 3 GrStG ergeben.

Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchstabe b GrStG umfaßt

  1. alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen.,
  2. die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen, und
  3. alle Grundflächen mit ortsfesten Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.

Die beigefügte tabellarische Zusammenstellung enthält Beispiele für die o. g. drei Teilbereiche. In Spalte 2 dieser Tabelle ist die jeweils für oder gegen eine Grundsteuerbefreiung getroffene Entscheidung wiedergegeben; zum besseren Verständnis der Zusammenhänge sind auch Hinweise darüber aufgenommen, ob es sich um Betriebsvorrichtungen handelt (vgl. Erlass vom 31. März 1992, BStBl 1992 I S. 342, zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen). Spalte 3 gibt Auskunft darüber, ob das jeweilige Objekt unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. l A Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG dient. Sie gilt nicht im Beitrittsgebiet.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

Ich bitte, die Finanzämter hiervon entsprechend zu unterrichten.

Zusammenstellung der unbebauten und bebauten Grundfläche und Gebäude auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen

Grundsteuerliche Behandlung und Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen

Bezeichnung bzw. Funktion Grundsteuerliche Behandlung Gebäude oder Gebäudeteile, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen
A Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen    
1. Start- und Landebahnen Grundflächen befreit[1]; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen entfallt[2]
2. Rollbahnen

befreit: bauliche Bestandteile

(Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
entfallt
3. Schutzstreifen und Sicherheitsflächen befreit entfällt
4. Abfertigungsvorfelder und darunter liegende Fluggasttunnel und Gepäckverteileranlagen Grundflächen befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen und Fluggasttunnel, die die Flugsteige – siehe Absatz B Nr. 17 – unmittelbar miteinander verbinden) sind Betriebsvorrichtungen entfällt
5. Abstellflächen und Wendeflächen (befestigt und unbefestigt), die dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen

befreit; bauliche Bestandteile

(Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
entfallt
6. Rollbrücken (für kreuzungsfreien Verkehr auf dem Flughafen)

befreit; bauliche Bestandteile

(Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
entfällt
7. Flugplatzbetriebsstraßen innerhalb des Flugplatzgeländes befreit entfällt
B Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen[3]    
1. Abfertigungsgebäude nicht befreit Ja
2. ARS[4]-Gebäude, Gebäude für Sende- und Empfangsanlage, Gebäude für Flugmonitore (Sendeeinrichtungen für Fernfeldmonitore) befreit Ja
3. Baubüros befreit, wenn sie überwiegend der Herstellung oder Herrichtung steuerfreien Grundbesitzes dienen Ja
4. Betriebstankstellen befreit Ja
5. Bordverpflegungsküchen der Luftverkehrsgesellschaften und Cateringgebäude nicht befreit Ja
Bezeichnung bzw. Funktion Grundsteuerliche Behandlung Gebäude oder Gebäudeteile, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen
6. Büros und Verwaltungsgebäude des Flugplatzhalters befreit, soweit überwiegend steuerfreier Grundbesitz verwaltet wird Ja
7. Büros und Verwaltungsgebäude der Luftverkehrsgesellschaften nicht befreit Ja
8. Büros der Mietwagenunternehmen nicht befreit nein
9. Diensträume der Polizei nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nein
10. Diensträume des Bundesgrenzschutzes befreit Ja
11. Räume für Einwanderungs- und Asylbehörden nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nein
12. Empfangsgebäude nicht befreit Ja
13. Feuerwehrgebäude befreit[5] Ja
14. Flugplatzgaststätten nicht befreit ja, wenn sie nur für Fluggäste zugänglich sind
15. Flugplatzgärtnereien, die überwiegend damit beschäftigt sind, das Rollfeld zu säubern und den Bewuchs aus Gründen der Flugsicherheit zu überwachen befreit Ja
16. Flugsicherungsgebäude (Außenstellen der...

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