Der Stichtag der ersten Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte war der 1.1.2022. Es ist zu beachten, dass ausweislich § 221 Abs. 1 BewG alle sieben Jahre eine neue Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte angeordnet wird; dementsprechend wird die nächste Hauptfeststellung zum 1.1.2029 stattfinden.

In bestimmten Fällen muss eine Fortschreibung, d.h. eine erneute Feststellung des Grundsteuerwerts vorgenommen werden; die entsprechenden Regelungen sind in § 222 BewG enthalten. Dabei gilt es zwischen einer Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 BewG, einer Art- sowie einer Zurechnungsfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG und einer Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers im Rahmen der letzten Feststellung nach § 222 Abs. 3 BewG zu differenzieren. Dementsprechend wird eine Wertfortschreibung erforderlich, wenn zu Beginn des Kalenderjahres eine Abweichung des zum letzten Feststellungszeitpunkts ermittelten Wertes von mehr als 15.000 EUR nach oben oder unten festgestellt wird.[1]

Des Weiteren kommt es im Rahmen einer Artfortschreibung zur erneuten Feststellung, wenn sich bspw. durch Bebauung eines unbebauten Grundstücks oder durch Umstrukturierung eines Einfamilienhauses zu einem Mehrfamilienhaus die Art der wirtschaftlichen Einheit verändert oder im Rahmen einer Zurechnungsfortschreibung das wirtschaftliche Eigentum durch ein Rechtsgeschäft auf einen neuen Eigentümer übergeht. Unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt, welcher regelmäßig der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, darstellt,[2] werden zur erneuten Feststellung weiterhin die Wertverhältnisse im vorangehenden Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt.[3]

Bestand die wirtschaftliche Einheit zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt noch nicht oder wird die wirtschaftliche Einheit erstmalig zur Grundsteuer herangezogen, wird der Grundsteuerwert nachträglich im Rahmen der sog. Nachfeststellung nach § 223 BewG festgestellt.[4] Dabei ist der Zeitpunkt der Nachfeststellung ausweislich § 223 Abs. 2 BewG entweder der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, oder der Beginn des Kalenderjahres, in welchem der Grundsteuerwert der Einheit erstmalig der Besteuerung unterworfen wird. Zu beachten ist, dass im Zeitpunkt der Nachfeststellung wie auch bei der Fortschreibung die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden müssen, die Wertverhältnisse sich hingegen nach denen des Hauptfeststellungszeitpunktes richten.[5]

Grundstückseigentümer werden voraussichtlich gegen Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung dazu aufgefordert, entsprechende Daten wie die Lage des Grundstücks, die Grundstücksfläche, den Bodenrichtwert, die Art des Gebäudes, die Wohnfläche sowie das Baujahr des Gebäudes zu übermitteln. Ab dem 1.7.2022 können die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen über das Portal Elster eingereicht werden; die Abgabefrist läuft bis zum 31.10.2022.[6]

[2] Vgl. § 222 Abs. 4 Nr. 1 BewG. In den Fällen des § 222 Nr. 3 BewG gilt nach § 222 Abs. 4 Nr. 2 BewG als maßgebender Zeitpunkt jedoch der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Grundsteuerwerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
[3] Vgl. § 222 Abs. 4 i.V.m. § 227 BewG. Vgl. auch Eichholz, DStR 2020, S. 1163.
[5] Vgl. § 223 Abs. 2 i.V.m. § 227 BewG.
[6] Vgl. zum Ablauf der ersten Hauptfeststellung die Information des Bundesfinanzministeriums vom 20.12.2021; abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Grundsteuer-und-Grunderwerbsteuer/reform-der-grundsteuer.html (letztes Abrufdatum 22.3.22).

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