Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546) wurde einerseits zur grundgesetzlichen Absicherung des Grundsteuer-Reformgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer durch eine Änderung des Art. 105 Abs. 2 GG auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG, die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung, vorliegen müssen. Anderseits wurde den Ländern für die Grundsteuer (und das dazugehörende Bewertungsrecht) in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG das Recht zu abweichenden landesrechtlichen Regelungen eingeräumt (Regelungskompetenz der Länder für abweichende landesrechtliche Regelungen – sog. Länderöffnungsklausel).
Hinsichtlich der sog. Grundsteuer A (Steuergegenstand: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) übernehmen – abgesehen von geringfügigen punktuellen Abweichungen – alle Länder die bundegesetzlichen Regelungen.
Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Steuergegenstand: Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens) übernehmen neun Länder die bundesgesetzlichen Regelungen. Sachsen und das Saarland übernehmen das bundesgesetzliche Bewertungsmodell, haben aber abweichende Steuermesszahlen normiert. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen verfolgen eigene Grundsteuermodelle. Hierzu folgender vereinfachter Überblick:
Bundesgesetz (Bundesmodell) |
Abweichung bei den Steuermesszahlen (Sachsen, Saarland) |
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Abweichung bei der Bewertung des Grundvermögens und den Steuermesszahlen |
Flächenmodelle (Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) |
Bodenwertmodell (Baden-Württemberg) |
Wenngleich die Datenanforderungen der Bodenwert- und Flächenmodelle - im Vergleich zum Bundesmodell - etwas geringer sind, kommen auch diese Modelle ohne eine Erklärung der Steuerpflichtigen nicht aus.
Durch die Beschränkung des Steuergegenstandes auf den Grund und Boden hat das Bodenwertmodell die geringsten Datenanforderungen. Die wertunabhängigen Flächenmodelle beschränken sich im Wesentlichen auf die Erfassung der Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie der Nutzung der Gebäudeflächen zum Wohnen oder Nichtwohnen. In einigen Ländern werden zusätzlich lageabhängige Kriterien berücksichtigt.