Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Besteht eine Erbengemeinschaft, können Aufwendungen eines Miterben Anschaffungskosten sein, wenn er z. B. die Erbanteile aller übrigen Miterben erwirbt. Soweit der Wert des Erlangten den Wert seines Erbanteils übersteigt, muss der begünstigte Erbe Ausgleichszahlungen leisten, die ebenfalls Anschaffungskosten für ihn darstellen. Wird das Gemeinschaftsvermögen hingegen im Wege der Auseinandersetzung unter die Miterben verteilt, so liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungsgeschäft. Die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten stellt grundsätzlich kein Entgelt für den Erwerb des Nachlasses dar.
Eine Schuldübernahme führt auch insoweit nicht zu Anschaffungskosten, als sie die Erbquote übersteigt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Nachlassverbindlichkeiten einen wertmäßigen Ausgleich unter den Miterben bei einer Teilung und damit einen unentgeltlichen Rechtsvorgang ermöglichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die übernommenen Verbindlichkeiten in einem Finanzierungszusammenhang mit zugeteilten Nachlassgegenständen stehen. Eine überquotale Schuldübernahme kann ausnahmsweise zu Anschaffungskosten führen, wenn sie die Gegenleistung für ein zeitliches Vorziehen der Erbauseinandersetzung darstellt.
Teilung ohne Abfindungszahlung
A und B sind Erben zu je 1/2. Zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einem Wert von 2 Mio. EUR, das mit einer noch voll valutierten Hypothek von 1 Mio. EUR belastet ist. Zum Nachlass gehören außerdem Wertpapiere im Wert von 3 Mio. EUR. Die Erben setzen sich dahin auseinander, dass A das Grundstück und B die Wertpapiere erhält. B übernimmt außerdem die Verbindlichkeit in voller Höhe.
Es liegt eine Teilung ohne Abfindungszahlung, also ein unentgeltlicher Rechtsvorgang vor. A erhält einen Wert von 2 Mio. EUR in Form des Grundstücks. B erhält ebenfalls einen Wert von 2 Mio. EUR, nämlich die Wertpapiere im Wert von 3 Mio. EUR, abzüglich einer übernommenen Verpflichtung von 1 Mio. EUR.
Die Übernahme von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft durch einzelne Miterben über die Erbquote hinaus führt auch dann nicht zu Anschaffungskosten, wenn durch die Art der Verteilung von Verbindlichkeiten zusätzlich Abfindungsbedarf geschaffen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Art der Verteilung von Verbindlichkeiten ein bisher bestehender Finanzierungszusammenhang zwischen Wirtschaftsgut und Schuld erhalten bleibt oder nicht.
Ein Sachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf einzelne Wirtschaftsgüter zugewendet hat. Der beschwerte Erbe hat das Vermächtnis zivilrechtlich durch Übereignung der Wirtschaftsgüter zu erfüllen. Steuerrechtlich geht der Erfüllung eines Sachvermächtnisses zunächst ein unentgeltlicher Erwerb des/der Erben vom Erblasser voraus. Der Vermächtnisnehmer erwirbt von dem/den Erben ebenfalls unentgeltlich. Bei der Erfüllung von Sachvermächtnissen ist zu unterscheiden, ob einzelne Wirtschaftsgüter oder ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil vermacht worden sind. Stammt der einzelne vermachte Gegenstand aus dem Privatvermögen des/der Erben, hat der Vermächtnisnehmer die AfA bei Gebäuden nach § 11d EStDV fortzuführen.