Leitsatz
Überträgt ein Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses ein Grundstück auf eine Kapitalgesellschaft, handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang und nicht um eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die zur Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 GrEStG führt.
Normenkette
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2 GrEStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, der ihr Alleingesellschafter -- ein ebenfalls gemeinnütziger eingetragener Verein -- ein zinsloses Erbbaurecht an einem Grundstück bestellt hat, ohne dafür eine sonstige Gegenleistung zu verlangen. Das FA sah darin einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang, für den die Steuer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG zu bemessen sei. Demgegenüber war die Klägerin der Ansicht, die Bestellung des Erbbaurechts stelle eine freigebige Zuwendung dar, die gem. § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei sei.
Einspruch und Klage (EFG 2006, 757) hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH erkannte auf Grunderwerbsteuerpflicht und verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Zuwendung in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck nicht unentgeltlich sei. Der gesellschaftsvertraglich bestimmte Zweck einer Kapitalgesellschaft sei ein derartiger Gemeinschaftszweck. Dabei sei unerheblich, ob die Einbringung des Grundstücks mit einer Wertsteigerung des Gesellschaftsanteils des einbringenden Gesellschafters einhergehe. Allein die Förderung des Gesellschaftszwecks stehe der Unentgeltlichkeit der Einbringung entgegen.
Hinweis
Die Tatsache, dass das GrEStG anders als das ErbStG keine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke enthält, führt bei Grundstückserwerben durch als gemeinnützig anerkannte Körperschaften i.S.d. § 51 Abs. 1 AO immer wieder dazu, dass um die Behandlung des Erwerbsvorgangs als freigebige Zuwendung gekämpft wird. Eine Schenkungsteuer fiele dann wegen der Befreiungstatbestände des § 13 Abs. 16 und 17 ErbStG nicht an und grunderwerbsteuerrechtlich wäre der Vorgang dann wegen § 3 Nr. 2 GrEStG ebenfalls steuerfrei.
Die Eigenschaft des Erwerbers, als gemeinnützig anerkannt zu sein, kann jedoch die üblichen Kriterien für die Unentgeltlichkeit eines Grunderwerbs nicht außer Kraft setzen. Um unentgeltlich zu sein, darf der Erwerb im Verhältnis zum Übertragenden weder in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung stehen oder der Verfolgung eines Gemeinschaftszwecks dienen noch in Erfüllung einer Verbindlichkeit zustande gekommen sein.
Die Gleichstellung der Verfolgung eines Gemeinschaftszwecks mit einer Gegenleistung ist in dem BFH-Urteil vom 15.03.2007, II R 5/04 (BFH-PR 2007, 271) zwar etwas in Zweifel gezogen worden -- insbesondere in Bezug auf disquotale Leistungen eines Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft --, davon abgesehen ist aber an ihr festgehalten worden.
Soweit es sich bei dem Erbwerber um eine Kapitalgesellschaft handelt, soll allein der Umstand, dass es sich bei dem Erwerb um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang handelt, der Annahme einer Schenkung entgegenstehen. Soweit es sich bei dem Erwerber um einen eingetragenen Verein handelt, ist zwischen außerordentlichen Beiträgen und solchen Beiträgen unterschieden worden, die satzungsgemäß oder allen Vereinsmitgliedern durch Beschluss auferlegt waren. In den außerordentlichen Beiträgen wurden freigebige Zuwendungen gesehen, wenn der Verein einer satzungsmäßigen Vermögensbindung unterliegt und seinen Mitgliedern keine Gewinnanteile zahlen darf (BFH, Urteile vom 15.03.2007, II R 5/04, aaO sowie vom 06.06.2007, II R 17/06, BFH/NV 2007, 2387, 2390). Denn dann kommt es wirtschaftlich zu einem endgültigen Vermögenstransfer, der nicht mit einer Verbesserung der Vermögenslage als Mitglied verbunden ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.10.2007, II R 63/05