OFD Magdeburg, Verfügung v. 18.8.2010, S 7181 - 12 - St 243
1. Allgemeines
Gruppenhäuser im nachstehenden Sinne sind Unterkünfte, die auf Grund ihrer Ausstattung und dem vor Ort tätigen pädagogisch geschulten Personal insbesondere für Klassen-, Gruppenfahrten und Jugendreisen geeignet sind. Neben den in vielen Einrichtungen angebotenen Freizeit- und Bildungsprogrammen sind häufig auch zusätzlich umfangreiche Möglichkeiten für eine eigene Freizeitgestaltung auf dem Gelände oder im Haus vorhanden.
Zu den Gruppenhäusern gehören u.a. die Kinder- und Jugenderholungszentren, Schullandheime, Jugendherbergen, Jugendgästehäuser, Volkshochschulen und Tagungshäuser.
Die Gruppenhäuser werden von Kinder- und Jugendgruppen, Vereinen und Verbänden sowie von Familien und einzelnen Erwachsenen, die dort auch für mehrere Tage untergebracht und verpflegt werden können, genutzt.
2. Unternehmereigenschaft
Träger der Gruppenhäuser sind regelmäßig juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Gesellschaften oder Vereine.
Durch die unterschiedlichen Voraussetzungen, die die leistenden Unternehmer erfüllen, kann die umsatzsteuerrechtliche Würdigung gleichartiger Leistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Unterhalten juristische Personen des öffentlichen Rechts Gruppenunterkünfte, sind die Leistungen nur steuerbar, wenn sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) ausgeführt werden.
Bei gemeinnützigen Körperschaften/Vereinen gehören nur solche Tätigkeiten, für die ein gesondertes Leistungsentgelt berechnet wird, zum unternehmerischen Bereich. Dabei kann es sich um Vermögensverwaltung, um Zweckbetriebe, die dazu dienen, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen, oder um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich sind, handeln. Die im ideellen Bereich ausgeführten Leistungen sind hiervon abzugrenzen.
Die überwiegende Anzahl der Unternehmer, die Gruppenhäuser in Sachsen-Anhalt betreiben, verfolgen gemeinnützige Zwecke und führen entsprechend ihrer Satzung u.a. Erholungs-, Freizeit- und Bildungsmaßnahmen durch.
Sind die Umsätze steuerbar und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG liegen nicht vor, ist im Falle einer Organschaft die Organgesellschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Umsätze werden vom Organträger, der ggf. bei einem nicht im Zuständigkeitsbereich des Landes Sachsen-Anhalt liegenden FA umsatzsteuerrechtlich geführt wird, erfasst und erklärt.
3. Steuerbefreiungen
Auf die im Zusammenhang mit den Gruppenhäusern erzielten Umsätze können insbesondere folgende Befreiungsvorschriften Anwendung finden:
§ 4 Nr. 25 UStG (Einrichtungen der Jugendhilfe)
Die Steuerbefreiung in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung kommt für Gruppenhäuser in Betracht, die durch
- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SGB VIII),
- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
- amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege gem. § 23 UStDV,
- andere Unternehmer wie beispielsweise Jugendfreizeit- oder Jugendbildungseinrichtung, Jugendherberge und Schullandheim, die nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung keiner Erlaubnis bedürfen (§ 4 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG)
getragen werden.
Zu den begünstigten Leistungen gehören gem. § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII (z.B. Kinder- und Jugenderholung, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit und außerschulische Jugendbildung, vgl. § 11 Abs. 3 SGB VIII) sowie die damit eng verbundenen Leistungen. Hierzu gehören kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie die Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen der Jugendlichen.
Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. b UStG sind die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen steuerfrei, die diese Einrichtungen den Eltern und den Mitarbeitern in der Jugendhilfe als Begleitperson der Jugendlichen gewähren.
Werden die Leistungen an Erwachsene erbracht, bei denen es sich nicht um Eltern oder Mitarbeiter der Jugendhilfe handelt, entfällt die Steuerbefreiung. Zu den Mitarbeitern in der Jugendhilfe gehören Personen, die haupt- oder ehrenamtlich in der Jugendpflege, Jugendsozialfürsorge, im Jugendschutz und in der Jugendgerichtsbarkeit tätig sind wie etwa Jugendleiter, Jugendfürsorger, Bewährungshelfer, Sozialarbeiter, Erzieher, Erziehungsberater, Jugendtrainer in Sportvereinen, Vormünder usw.
Der Unternehmer hat grundsätzlich den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift vorliegen.
Erbringt die Einrichtung den Nachweis, dass sie als Einrichtung mit sozialem Charakter die vorgenannten Umsätze ausführt, reicht es aus Vereinfachungsgründen aus, wenn auf der Grundlage des Belegungsplanes nachgewiesen wird, mit welchen Teilnehmern welcher Altersgruppe welche Maßnahme bzw. Veranstaltung durchgeführt worden ist.
Führt der begünstigte Träger eine Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 25 Satz 3...