1 Beitragszahlungen sind Arbeitslohn
Beiträge des Arbeitgebers zu Gruppenunfallversicherungen, die er zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossen hat, führen im Zeitpunkt der Beitragsleistung zu Arbeitslohnzufluss, wenn die Ausübung der Rechte unmittelbar dem Arbeitnehmer zusteht.
1.1 Feststellung der Steuerfreiheit
Anwendung der Sachbezugsfreigrenze
Die Gewährung von Unfallversicherungsschutz stellt einen Sachbezug dar, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann. Die Sachbezugsfreigrenze ist demnach anzuwenden.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze jedoch stets ausgeschlossen, wenn die Beiträge des Arbeitgebers dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sein Pauschalierungswahlrecht tatsächlich ausübt.
2 Lohnsteuerpauschalierung der Beiträge
Steuerpflichtige Beiträge des Arbeitgebers sind grundsätzlich individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers zu versteuern. Handelt es sich jedoch um einen Gruppenunfallversicherung, in der mindestens 2 Arbeitnehmer gemeinsam versichert sind, kann die Lohnsteuer für steuerpflichtige Beiträge vom Arbeitgeber mit 20 % pauschaliert werden.
Betragsgrenze entfallen
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die Höchstgrenze von bisher 100 EUR zum 1.1.2024 aufgehoben.
Pauschalierung auch bei nachgelagerter Besteuerung
Kann ausschließlich der Arbeitgeber die Versicherungsleistung geltend machen, liegt erst im Zeitpunkt der Versicherungsleistung ein Zufluss von Arbeitslohn vor.
Fraglich ist, ob im Falle der nachgelagerten Besteuerung die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungsbeiträge mit 20 % möglich ist.
Da eine Vervielfältigung des Grenzbetrags mit der Anzahl der Beitrags- oder Beschäftigungsjahre nicht zulässig ist, lagen die Voraussetzungen für die Pauschalierung bis zum 31.12.2023 i. d. R. nicht vor.
Ab dem 1.1.2024 ist die Betragsgrenze für die Pauschalierung von Beiträgen für eine Gruppenunfallversicherung ersatzlos entfallen. Mit dem aufgehobenen Grenzbetrag sollte seit dem Jahr 2024 die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungsbeiträge mit 20 % auch im Zeitpunkt der Versicherungsleistung möglich sein. Eine entsprechende Klarstellung der Finanzverwaltung liegt bisher jedoch nicht vor. Arbeitgeber sollten daher zu gegebener Zeit eine Anrufungsauskunft bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt stellen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze stets ausgeschlossen, wenn die Beiträge des Arbeitgebers dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG erfüllen.
Gruppenunfallversicherung
Der Arbeitgeber hat für 10 Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Der Beitrag je Arbeitnehmer beträgt monatlich 30 EUR. Die Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG sind erfüllt.
Die monatlichen Beiträge des Arbeitgebers sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze begünstigt, da die Voraussetzungen für die Pauschalierung mit 20 % dem Grunde nach erfüllt sind. Hierfür ist unbedeutend, ob der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich pauschaliert oder individuell nach den ELStAM des jeweiligen Arbeitnehmers versteuert.
3 Zuflusszeitpunkt
3.1 Arbeitnehmer ohne unmittelbaren Versicherungsanspruch
Handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, bei der die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht, fließen die Beiträge nicht bereits im Zeitpunkt der Zahlung zu, sondern kumuliert bei Gewährung der Versicherungsleistung im Schadensfall. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder im privaten Umfeld eingetreten ist.
Ermittlung der nachzuversteuernden Beitragszahlungen
Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag, führen die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung zu Arbeitslohn in Form von Barlohn. Die Zuflusshöhe ist begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Zur Ermittlung des Arbeitslohns sind alle seit Beginn des Arbeitsverhältnisses entrichteten und noch nicht versteuerten Beiträge zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sind ausschließlich die seit Beginn des neuen Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge zu erfassen.
Aus Vereinfachungsgründen können die auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer auf Basis des zuletzt vor Eint...