Um die Steuerbarkeit einer Leistung in Deutschland beurteilen zu können, ist zunächst der Leistungsort zu bestimmen.

Soweit die Güterbeförderung für einen Nichtunternehmer bewirkt wird, ist hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes primär auf den physischen Warenweg abzustellen. § 3b Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG bestimmen, dass die Beförderung von Gegenständen dort ausgeführt wird, wo die Beförderung bewirkt wird. Eine innerdeutsche Güterbeförderung ist daher grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar.

Wenn die Güterbeförderung hingegen grenzüberschreitend erfolgt, muss differenziert werden.

Die Leistung an einen Nichtunternehmer, die in einem EU-Mitgliedsstaat beginnt und in einem anderen endet (innergemeinschaftliche Güterbeförderung), ist nach dem Abgangsort-Prinzip zu beurteilen.[1] Maßgeblicher Leistungsort ist dann der Ort, an dem die Beförderung beginnt. Steuerbar sind in Deutschland demnach nur solche Beförderungsleistungen, die in Deutschland beginnen.

 
Praxis-Beispiel

Grenzüberschreitende Güterbeförderung an Nichtunternehmer

Der in Köln ansässige Spediteur wird von der Privatperson P mit dem Transport mehrerer Möbelstücke nach Wien beauftragt.

Variante a)

Die Möbelstücke befinden sich in seiner Privatwohnung in Düsseldorf.

Leistungsort ist Düsseldorf nach § 3b Abs. 3 UStG, sodass die Leistung in Deutschland steuerbar ist.

Variante b)

Die Möbelstücke befinden sich in seiner Ferienwohnung in Bordeaux.

Leistungsort ist in Frankreich nach § 3b Abs. 3 UStG, sodass keine deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen ist.

Die Güterbeförderung an einen Nichtunternehmer in ein bzw. aus einem Drittland wird hingegen dort ausgeführt, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird. Das bedeutet, dass auf die zurückgelegte Wegstrecke abzustellen ist.[2] Soweit der physische Warenweg sich sowohl auf das Inland als auch das Ausland erstreckt, ist die erbrachte Leistung aufzuteilen. Steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist nur der Teil, der auf das im Inland bewirkte Transportstück entfällt. Ein vereinbartes Gesamtentgelt ist im Verhältnis der jeweiligen Wegstrecken aufzuteilen.

Für sog. "kurze Verbindungsstrecken" sind Vereinfachungen vorgesehen, die eine Aufteilung im Einzelfall obsolet machen können. Hierbei ist zu differenzieren, ob sich die kurze Verbindungsstrecke im Inland oder im Ausland befindet:

  1. Die Beförderung beginnt und endet im Ausland, aus verkehrstechnischen Gründen wird jedoch eine Wegstrecke im Inland durchfahren. Soweit dieser Streckenabschnitt nicht mehr als 30 km beträgt, gilt die gesamte Beförderung als im Ausland ausgeführt.[3]
  2. Die Beförderung beginnt und endet im Inland, aus verkehrstechnischen Gründen wird jedoch eine Wegstrecke im Ausland durchfahren. Soweit dieser Streckenabschnitt nicht mehr als 10 km beträgt, gilt die gesamte Beförderung als im Inland ausgeführt.[4]
 
Praxis-Beispiel

Kurze Grenzüberschreitungen

Privatperson P beauftragt den im Inland ansässigen Spediteur U einen Teil seiner privaten Kunstsammlung zu transportieren. Die Gegenstände sollen von Weil am Rhein in das 37 km entfernte Bad Säckingen befördert werden. Da die kürzeste Strecke über die Schweiz führt, fährt U für 18 km über Schweizer Straßen.

Die Beförderungsleistung beginnt im Inland und endet im Inland. Die Vereinfachungsregelung des § 3 UStDV ist jedoch nicht einschlägig, da der Streckenabschnitt im Ausland mehr als 10 km beträgt. Die Beförderungsleistung ist daher in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Teil nach dem Verhältnis der Wegstrecken zueinander aufzuteilen (19:18).

Bei einer Steuerbarkeit in Deutschland kommen Steuerbefreiungen in Betracht, sofern Gegenstände in oder aus Drittstaaten befördert werden. Ist die Leistung steuerbar und nicht befreit, schuldet hier der leistende Unternehmer eine etwaig anfallende Umsatzsteuer.

Eine Umkehr der Steuerschuld kommt im B2C-Bereich nicht zu tragen, da diese nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG erfordert, dass der Leistungsempfänger ein umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer ist.

[3] § 2 UStDV; Übersicht über sonstige durch internationale Verträge und Abkommen freigestellte inländische Verbindungsstrecken, vgl. Abschn. 3b.1 Abs. 7 UStAE.
[4] § 3 UStDV; Übersicht über sonstige durch internationale Verträge und Abkommen freigestellte ausländische Verbindungsstrecken, vgl. Abschn. 3b.1 Abs. 9 UStAE.

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