OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 31.10.2014, Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern Nr. 5/2014
Lebten Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners beendet, wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen. Weil der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner weder Erbe nach noch Vermächtnisnehmer wird, gehört sein Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zum Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG.
Der Zugewinnausgleichsanspruch stellt in diesem Fall bei dem Erben eine Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschuld) nach § 10 Abs. 5 Nummer 1 ErbStG dar (vgl. BFH-Urteil vom 1.7.2008, II R 71/06, BStBl 2008 II S. 874).
Nach § 10 Abs. 6 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit teilweise befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht. Das gilt auch hinsichtlich Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Zu den Erblasserschulden, die dem eingeschränkten Abzug unterliegen, gehört auch die Verpflichtung des Erben, die güterrechtliche Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers zu erfüllen. Sie steht, ähnlich wie eine Pflichtteilslast (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.7.1972, III R 44/70, BStBl 1973 II S. 3), in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der gesamten Erbschaft. Deren Anfall lässt zeitgleich und unmittelbar auch den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch des Berechtigten entstehen (§ 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der ursächliche und unmittelbare Zusammenhang ergibt sich auch hierbei daraus, dass die Erbschaft an eine zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs verpflichtete Person fällt, die nur Erbe sein kann, weil der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner als gesetzlicher Erbe aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers oder eigener Ausschlagung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Die Ausgleichsforderung hat zwar ihren Grund in der Lebensgemeinschaft, die mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners endet. Als Geldforderung belastet sie aber den Nachlass insgesamt und steht damit in wirtschaftlichem Zusammenhang mit jedem einzelnen Nachlassgegenstand. Zwar bemisst sich der Wert des Pflichtteils unmittelbar nach dem Wert des Reinnachlasses des Erblassers mit bestimmten gesetzlich vorgesehenen Korrekturen (§§ 2303 ff. BGB), während sein Zugewinn ausgehend von seinem Endvermögen berechnet wird. Auch hierbei ist jedoch grundsätzlich ebenfalls vom Wert des Reinnachlasses auszugehen, wobei bestimmte gesetzlich vorgesehene Korrekturen zu beachten sind (§ 1375 BGB). Diese nachrangigen Unterschiede in der Berechnung können den rechtlichen Zusammenhang mit der Erbschaft jedoch nicht auflösen.
Im Rahmen der Besteuerung des Erben ist die Zugewinnausgleichsverpflichtung auf die einzelnen Nachlassgegenstände zu verteilen und der auf steuerbefreit erworbene Vermögensgegenstände entfallende Anteil der Schuld entsprechend zu kürzen. Hierbei gelten dieselben Grundsätze wie bei der Kürzung einer Pflichtteilslast (vgl. HE 10.10 „Pflichtteilskürzung” ErbStH 2011).
Die fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG stellt beim Erben zivilrechtlich weder eine Schuld noch eine Last dar. Nach der Vorschrift bleibt beim überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner lediglich ein bestimmter Betrag seines Erwerbs von der Besteuerung ausgenommen. Die Vorschrift begründet insoweit eine Steuerbefreiung (vgl. Aufzählung in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) und keine abzugsfähige Schuld oder Last im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG. Daher scheidet auch eine Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG aus.
Normenkette
ErbStG § 5
ErbStG § 10;
BGB § 1371 Abs. 2