OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.11.2002, S 7117 A - 18 - St I 10
Nach den Richtlinien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau (RG Min-StB) bedarf die Verwendung von Mineralstoffen im Straßenoberbau einer vorhergehenden Güteüberwachung, die wiederum ausschließlich den gemäß den Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP-Stra) zugelassenen Prüfinstituten obliegt.
Die Güteüberwachung beinhaltet meist Materialprüfungen, Begutachtungen für den Straßenbau, Lagerstättenuntersuchungen und oftmals auch allgemeine Ingenieurleistungen sowie fachbezogene Beratungen. Im Rahmen dieser Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten für ausländische Auftragnehmer werden teilweise Leistungen im Ausland vor Ort ausgeführt. Dabei handelt es sich im Einzelnen um Lagerstättenbeschreibung, Begutachtung von Aufbereitungsanlagen, Überwachung von Eigenüberwachung sowie Probeentnahmen vor Ort, die im Inland im eigenen Labor auf ihre Güte hin überprüft werden. Zudem werden ausländische Auftragnehmer auch über erforderliche deutsche Qualitätsanforderungen und damit zusammenhängende Prüfverfahren informiert. Eine Abrechnung der Leistungen erfolgt auf der Grundlage und im Rahmen von Überwachungsverträgen. Die Beratungsleistungen werden im Allgemeinen nicht gesondert fakturiert.
Bei dem vorstehenden Sachverhalt ist eine einheitliche steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) gegeben, da alle Teilleistungen nur der Prüfung dienen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Prüfzeugnisses vorliegen (vgl. FG Niedersachsen vom 14.10.1999, 5 K 328/95, EFG 2001 S. 935).
Der Ort der sonstigen Leistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG. Die Vorschrift des § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG ist nicht einschlägig, da die Leistung in einer Vielzahl von Einzelleistungen besteht, die neben der Begutachtung auch eine Überwachungstätigkeit beinhaltet. Diese umfassende einheitliche Leistung ist weder eine Sachverständigen- noch eine Ingenieurleistung, sondern eine Leistung eigener Art.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BFH-Beschluss vom 18.1.2001, V B 85/00, BFH/NV 2001 S. 939 als unzulässig verworfen, da nach Auffassung des BFH sowohl die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer einheitlichen Leistung, von mehreren getrennt zu beurteilenden Leistungen und von Haupt- und Nebenleistungen auszugehen sei bzw. unter welchen Voraussetzungen Leistungen nach § 3a Abs. 4 UStG anzunehmen seien, bereits geklärt sei.
Es ist sicherzustellen, dass die umsatzsteuerrechtliche Behandlung solcher Güteüberwachungsleistungen der Prüfstellen nach den vorgenannten Grundsätzen erfolgt.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9
UStG § 3a Abs. 1